Was ist bei der Schenkung eines Hauses bzw. eines bebauten Grundstückes zu beachten?
Für den Abschluss eines Schenkungsvertrages über ein Grundstück kann es die unterschiedlichsten Motive geben. Häufig wird eine Schenkung im engsten Familien- oder Freundeskreis vollzogen. So können Kinder von den Eltern im Wege der Schenkung die Immobilie zu Lebzeiten übertragen bekommen oder Großeltern den Enkeln ein Grundstück zukommen lassen. Eine Gegenleistung an die bisherigen Eigentümer des Grundstücks wird bei einer Schenkung nicht nicht erbracht. Mit einer Schenkung zu Lebzeiten profitieren enge Verwandte, insbesondere Eltern und Kinder, vom steuerlichen Freibetrag. Genau wie im Erbrecht können bei einer Schenkung Freibeträge alle 10 Jahre geltend gemacht werden. Somit wird durch eine Schenkung in der Regel die Freibetragsregelung optimal ausgenutzt.
Wie berechnet sich die Schenkungssteuer?
Die Übertragung im Wege der Schenkung ist auch ansonsten vergleichbar mit der Übertragung im Wege einer Erbschaft. Der Schenker muss allerdings die Schenkung annehmen, während der Erbe keine ausdrückliche Annahme der Erbschaft erklären muss. Für die Übertragung einer Immobilie benötigt man alle Angaben, die auch bei einem Grundstückskauf erforderlich sind.
Der Notar sollte daher vor Abschluss des Schenkungsvertrages noch einmal mit der Einsicht in das Grundbuch beauftragt werden. Zur Berechnung der Gebühren und der Schenkungssteuer wird im Schenkungsvertrag der Wert des Grundstücks festgehalten. Der Freibetrag in Bezug auf die Schenkungssteuer berechnet sich nach dem Grad der Verwandschaft des Schenkers zum Beschenkten. Zu empfehlen ist eine Beratung beim Steuerberater, bevor der Schenkungsvertrag beurkundet wird.
Nießbrauchsrecht im Grundbuch eintragen
Gerade bei einer Schenkung von Eltern an Kinder behalten sich Eltern gern noch das Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht vor, welches im Grundbuch eingetragen wird. Wenn Sie dies beabsichtigen, sollten Sie sich in jedem Fall vorher von einem Anwalt beraten lassen. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen nicht alle Kinder gleichermaßen von der Schenkung profitieren sollen. Wenn beispielsweise ein Kind enterbt wird, kann es später im Erbfall aus dem Pflichtteilsergänzungsanspruch heraus nur rückwirkend für höchstens die letzten 10 Jahre an der Schenkung beteiligt werden. Liegt zum Zeitpunkt des Erbfalls also die Schenkung bereits mehr als 10 Jahre zurück, dann könnte ein enterbtes Kind keinerlei Ansprüche daraus mehr geltend machen. Anders liegt der Fall, wenn den Eltern ein Wohnrecht eingeräumt wurde. Der Wert dieses Wohnrechts zählt zum Nachlass, ist also nicht Teil der Schenkung, und entsprechend wird der Pflichtteilsberechtigte daran beteiligt.
Widerrufsvorbehalt in Schenkungsvertrag Haus explizit regeln
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Widerrufsvorbehalt. Viele Schenker wollen sich den Widerruf der Schenkung für bestimmte Fälle vorbehalten. Bei Immobilien ist die Intention des Schenkers in der Regel, dass das Grundstück im Familienbesitz bleiben soll. Wenn die Kinder aber plötzlich das Elternhaus zu Geld machen wollen, kann dieses Ziel nicht mehr erreicht werden. Wenn es bestimmte Fälle gibt, in denen Sie sich als Schenker den Widerruf der Schenkung vorbehalten wollen, dann sollte dies ausdrücklich im Schenkungsvertrag festgehalten werden. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt oder Notar bei der Formulierung Ihrer Bedingungen zur Schenkung unterstützen.
Inhalt: Schenkungsvertrag Haus bzw. bebautes Grundstück
Der Schenkungsvertrag trifft Regelungen zu folgenden Punkten:
- Vertragszweck
- Vertragsgegenstand / Grundbuch
- Vollzug der Schenkung
- Schenkungsauflage
- Widerruf wegen groben Undanks
Wichtig: Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück bedarf der Beurkundung durch einen Notar.