Weicht die Menge einer in Rechnung gestellten Bestellung massiv von den im Leistungsverzeichnis definierten Mengen ab, greift die Mehrmengenvergütungsvorschrift von § 2 Abs. 3 VOB/B nicht. Eine Preisanpassung ist unausweichlich. Mit diesem Musterbrief nehmen Sie Bezug auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes und legen einen Einheitspreis fest, an dem sich der Adressat orientieren soll.