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Hinweis auf Resturlaub

mit Aufforderung zur Abgabe eines Urlaubsantrags

Nach neuer Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch des BAG!
Arbeitnehmer auf Urlaubsantrag und Resturlaub hinweisen!
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Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers automatisch am Ende eines Urlaubsjahres verfällt, wenn er nicht geltend gemacht wurde. Ausnahme: Der Arbeitnehmer war krank oder befand sich in Elternzeit. Der Resturlaub verfällt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer zuvor darüber aufgeklärt wurde. Als Arbeitgeber müssen Sie Ihre Mitarbeiter auf die Resturlaubsansprüche hinweisen. Mithilfe dieser Vorlage Hinweis auf Resturlaub mit Aufforderung zur Abgabe eines Urlaubsantrags als PDF oder DOC kommen Sie als Arbeitgeber Ihrer arbeitsrechtlichen Verpflichtung nach und formulieren eine rechtssichere Aufforderung Resturlaub zu nehmen. Einmal herunterladen und für alle Arbeitnehmer verwenden. 

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Urlaubsplanung im Auge behalten

In Deutschland richtet sich der gesetzliche Urlaubsanspruch nach der Anzahl der geleisteten Wochenarbeitstage. Das Bundesurlaubsgesetz geht dabei noch von einer Sechs-Tage-Woche aus, bei der nur der Sonntag frei ist. Für Arbeitnehmer, die regelmäßig sechs Tage in der Woche arbeiten müssen, ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 24 Urlaubstagen. Bei weniger Arbeitstagen wird entsprechend reduziert. Für die verbreitete Fünf-Tage-Woche, ergibt sich also ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen usw. Bei Arbeitnehmern mit unregelmäßigen Urlaubszeiten wird es komplizierter: Hier muss in der Regel der Durchschnittswert genommen werden. Die tägliche Arbeitszeit ist übrigens für den Urlaubsanspruch nicht ausschlaggebend. Wenn der Arbeitnehmer also an fünf Tagen in der Woche jeweils nur zwei Stunden arbeitet, erhält er genauso viele Urlaubstage wie ein Angestellter mit einer 40 Stundenwoche. Es geht um den Erholungsanspruch des Mitarbeiters, der nur durch einen vollen freien Tag erfüllt werden kann. Halbe Urlaubstage gibt es übrigens nicht. Somit muss eigentlich auch an Heiligabend oder Silvester ein voller Urlaubstag genommen werden, es sei denn eine tarifliche oder betriebliche Regelung sieht etwas anderes vor.

Wichtig: Urlaub muss immer nur für die Zeiten genommen werden, an denen der Arbeitnehmer laut Dienstplan auch gearbeitet hätte. Für gesetzliche Feiertage muss also kein Urlaubstag eingereicht werden. Ein Teilzeitbeschäftigter, der immer nur freitags arbeitet, muss sich also beispielsweise für den Karfreitag keinen Urlaubstag nehmen. Im Ergebnis soll jeder Arbeitnehmer auf mindestens vier Wochen Jahresurlaub kommen. Es darf natürlich jederzeit per Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag mehr Urlaub vereinbart werden.

 

Urlaubsanspruch ins neue Urlaubsjahr mitnehmen

Nicht immer verfällt der Resturlaub eines Mitarbeiters, trotz erfüllter Informationspflicht. Krankheit, Elternzeit oder besondere betriebliche Belange können zur Folge haben, dass der Resturlaub ins neue Jahr mitgenommen wird. Dies muss der Arbeitgeber dann berücksichtigen, wenn er seinen Informationspflichten im Folgejahr nachkommt. Auch Mutterschutz bewirkt, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch behält.

Verfällt der Resturlaub bei Krankheit?

Wer infolge einer Krankheit seinen Urlaub im Urlaubsjahr nicht nehmen kann, hat den Anspruch darauf, die Urlaubstage ins neue Urlaubsjahr mitzunehmen. Wenn man während des Urlaubs erkrankt, dann zählen diese Krankheitstage nicht als Urlaubstage. Voraussetzung ist aber ein Nachweis, in Form einer Krankschreibung. Der Urlaub verfällt also nicht, sondern kann für einen späteren Zeitpunkt noch einmal beantragt werden. Das gilt übrigens auch, wenn der Arbeitnehmer trotzdem verreist war, solange die Reise den ärztlichen Anweisungen nicht widerspricht. Hat sich ein Arbeitnehmer beispielsweise den Arm gebrochen, darf er dennoch mit seiner Familie den geplanten Strandurlaub antreten und behält dabei seine Urlaubstage. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht antreten durfte. Wenn beispielsweise ein unerwartet großer Auftrag im November eingeht und der Mitarbeiter für diesen Monat seinen Urlaubsantrag einreicht, kann der Arbeitgeber den Urlaub aufgrund betrieblicher Interessen verweigern. Der Arbeitgeber darf in dem Fall aber nicht bestimmen, dass der Urlaub stattdessen im Dezember genommen wird. Denn die Interessen des Arbeitnehmers müssen berücksichtigt werden. In dem Fall muss der ausstehende Urlaub im Folgejahr gewährt werden, falls der Angestellte dies so wünscht. Alternativ käme eine Auszahlung des Urlaubs in Betracht, sofern der Mitarbeiter einverstanden ist.

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