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Ein Mietverhältnis muss grundsätzlich durch ein Kündigungsschreiben d.h. eine schriftliche Kündigung beendet werden und zwar egal ob durch den Mieter oder den Vermieter. Haben die Parteien keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart, muss sich der Mieter an die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten halten. Ein Vermieter muss sich immer an die mindestens 3 Monate Kündigungsfrist halten. Zu seinen Gunsten kann keine kürzere Frist vereinbart werden. Damit sich ein Mieter schon vor Ende der Kündigungsfrist vom Mietvertrag lösen kann, etwa weil er die neue Wohnung schon früher anmieten muss, gibt es die Möglichkeit einen Nachmieter zu stellen. Eine vorzeitige Entlassung kann durch die sog. Nachmieterklausel im Mietvertrag vereinbart werden. Ohne diese Klausel, darf der Mieter dem Vermieter nur dann einen Nachmieter stellen, wenn für ihn das Festhalten am Mietvertrag unzumutbar wäre. Um vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen werden zu können, muss der dem Vermieter vorgeschlagene Nachmieter auch geeignet sein.