Die klassische Tätigkeit eines Handelsverteters beschränkt sich entsprechend dem gesetzlichen Leitmotiv darauf, Geschäfte für den Unternehmer zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dazu gehört grundsätzlich nicht das Einziehen von Forderungen für den Unternehmer. Jedoch ist eine solche Inkassotätigkeit durch den Handelsvertreter durchaus möglich. Voraussetzung ist aber eine ausdrückliche Beauftragung durch den Unternehmer. Mangels gesetzlicher Vorschriften hierzu, haben wir für Sie als Handelsvertreter oder Unternehmer dieses Muster entwickelt, das die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt.