Weitere Informationen zur Kommanditgesellschaft (KG)
Kommanditgesellschaften werden immer da gebraucht, wo Händler kleiner und mittelständischer Unternehmer einen Partrner in die Firma einbringen wollen, der selbst nicht an der Geschäftsführung beteiligt ist. Eine Mindesteinlage ist für die KG nicht nötig, was den Einstieg für potentielle Kommanditisten attraktiv macht. Sie kann bar oder als Sacheinlage erfolgen. Allerdings eignet sich die KG nicht für Gründer, die aus dem Umfeld Kunst, Wissenschaft oder freie Berufe stammen.
Eine KG genießt außerdem einen guten Ruf bei Kreditgebern und Banken, da der Komplementär uneingeschränkt haftet. Dafür ist er allein zur Geschäftsführung befugt. Alle übrigen Teilhaber, Kommanditisten genannt, sind in ihrer Haftung auf die Höhe des eingebrachten Kapitals beschränkt.
Wegen der schnellen, einfachen und unbürokratischen Gründung sind Kommanditgesellschaften sehr beliebt. Der vorliegende Gesellschaftsvertrag regelt alle wichtigen Einzelheiten und Vereinbarungen wie Kündigung eines Kommanditisten oder Entnahmen.
Inhalt: Gesellschaftsvertrag Kommanditgesellschaft
- §1 Firma und Sitz
- §2 Gegenstand und Zweck der Kommanditgesellschaft
- §3 Beginn und Dauer der KG und Geschäftsjahr
- §4 Einlagen und Anteile der Gesellschafter
- §5 Einsatz der Arbeitskraft und Wettbewerb
- §6 Geschäftsführung und Vertretung
- §7 Gesellschafterversammlung
- §8 Gesellschafterbeschlüsse
- §9 Bilanz
- §10 Gewinn- und Verlustbeteiligung
- §11 Urlaub und Krankheit
- §12 Kündigung der Gesellschaft
- §13 Ausschluss eines Gesellschafters
- §14 Tod eines Gesellschafters, Erbfolge
- §15 Auseinandersetzung
- §16 Schlussbestimmungen
- §17 Gerichtsstand
- §18 Gründungskosten