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Gemeinschaftspraxisvertrag für Ärzte

GbR-Vertrag für eine Arztpraxis

Jetzt Kosten sparen und Gemeinschaftspraxis gründen!
Enthält Umgang Patientendaten, Nutzung medizinischer Geräte, Personal etc.
Ausfüllbare Vorlage zum Download

Gemeinschaftspraxen haben für Ärzte zahlreiche wirtschaftliche und organisatorische Vorteile. Allerdings sollten gemeinsame Rechte und gegenseitige Pflichten in einem rechtssicheren Vertrag möglichst detailliert festgestellt werden, damit es später nicht zum Streit über einzelne Punkte kommt. Grundlage des Gemeinschaftspraxisvertrags ist die Gesellschaftsform: "Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)", allerdings um die spezifischen Fragen und Regelungspunkte einer Praxisvereinigung erweitert. Muster für einen Gemeinschaftspraxisvertrag hier herunterladen.

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Mehr Informationen zum Gemeinschaftspraxisvertrag

Die PDF-Version des Vertrags ist ausgelegt auf einen Zusammenschluss von bis zu drei Parteien. Sollten Sie eine Praxisgemeinschaft mit mehr Parteien regeln wollen, sollten Sie sich für die editierbare Word-Version entscheiden und dort die entsprechenden Anpassungen vornehmen. Im Vertrag werden insbesondere zu folgenden Punkten Vereinbarungen getroffen: Umgang mit Patientendaten, Personalmanagement, Kauf und Einbringung medizinischer Geräte, Beschlüsse und Versammlungen und die Kündigung des Vertrags bzw. Vertragsstrafen.

Inhalt: GbR-Vertrag Arztpraxis

  • §1 Vertragsgegenstand
  • §2 Sitz der Gemeinschaftspraxis
  • §3 Beginn und Dauer
  • §4 Vertrauliche Patientendaten
  • §5 Praxispersonal
  • §6 Einrichtung und medizinische Geräte
  • §7 Betriebsausgaben
  • §8 Liquidation, Betriebskosten und Kontoführung
  • §9 Arbeitszeit, Vertretung und Urlaub
  • §10 Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis
  • §11 Buchführung, Rechnungsjahr und Jahresabschluss
  • §12 Erweiterung der Gemeinschaftspraxis
  • §13 Versammlung und Beschlüsse
  • §14 Kündigung und Ausschluss
  • §15 Schiedsgerichtsverfahren und Gerichtsstand
  • §16 Vertragsstrafe
  • §17 Ergänzungen und Änderungen
  • §18 Salvatorische Klausel
  • §19 Doppeltes Schriftformerfordernis
     


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