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Behandlungsvertrag

Vertrag zur Regelung einer ambulanten Behandlung

Jetzt Ärger vermeiden und Sonderleistungen per Extravertrag regeln!
Enthält alle Rahmenbedingungen einer Behandlung, die von der Kasse nicht übernommen wird
Ausfüllbare Vorlage zum Sofort-Download

Begehrt ein Patient auf ausdrücklichen Wunsch die Durchführung von bestimmten Formen der Behandlung, die er aus eigener Tasche bezahlen muss, empfiehlt sich dem beauftragten Mediziner die Erstellung eines Behandlungsvertrages. Diese Vorlage sichert praktizierende Ärzte umfassend ab. Regeln Sie damit die Rahmenbedingungen einer Behandlung, die von der Krankenkasse nicht übernommen wird.

Anzahl Seiten: 4 (PDF) / 2 (Word) GTIN: 4255696961661
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Inhalt: Behandlungsvertrag

Es handelt sich hier nicht um einen Behandlungsvertrag nach §630a BGB, sondern um eine Vergütungsvereinbarung für zusätzliche Leistungen, die nicht von der Kasse übernommen werden.

Auszug aus der Vorlage für einen Behandlungsvertrag:

§ 3 Patientendaten

Der Patient wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass im Rahmen dieses Vertrages Daten über seine Person, seinen sozialen Status sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten gespeichert, verarbeitet bzw. genutzt werden und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Kostenträger, weiter- bzw. mitbehandelnde Ärzte, Reha-Einrichtungen etc.) übermittelt werden können. In der Regel handelt es sich dabei um die in §301 SGB V definierten Daten.

Der Patient hat ferner davon Kenntnis genommen, dass es im Rahmen der Fernwartung der im Klinikum eingesetzten EDV- Systeme nicht gänzlich auszuschließen ist, dass im Ausnahmefall seine Daten Mitarbeitern einer Softwarefirma zur Kenntnis gelangen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Patient erteilt hierzu seine Einwilligung.
 

Schließe ich beim Arzt nicht immer einen Behandlungsvertrag?

Grundsätzlich ist ein Behandlungsvertrag vor jeder Behandlung abzuschließen. Er ist jedoch nicht formbedürftig und wird deshalb in den meisten Fällen mündlich geschlossen. Insbesondere dann, wenn die vom Arzt erbrachte Leistung von der Krankenkasse bezahlt wird, ist meist nicht ausdrücklich von einem Behandlungsvertrag die Rede. Das Wort „Behandlungsvertrag“ fällt dann nicht einmal beim Arztbesuch, denn der Vertrag wird konkludent geschlossen. Bei Leistungen, die teilweise oder auch ganz vom Patienten bezahlt werden müssen, weil die Krankenkasse gewisse Kosten nicht übernimmt, empfiehlt es sich für beide Parteien einen Behandlungsvertrag zu schließen. Dasselbe gilt für Behandlungsverträge mit Privatpatienten, denn ein Privatpatient hat die Kosten zunächst selbst zu tragen und kann sie dann von seiner Krankenkasse zurückerstattet verlangen. Der Behandelnde informiert den Patienten über den Eingriff sowie Risiken die damit zusammenhängen und der Patient verpflichtet sich die Kosten hierfür zu übernehmen. Der Privatpatient erhält durch den Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrags einen Nachweis für die vom Behandelnden durchgeführte Leistung und deren Kosten.

IGeL oder Igel?

IGeL ist die richtige Abkürzung und steht für „Individuelle Gesundheitsleistungen“. Das sind die Leistungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Das betrifft insbesondere Leistungen die über das vom Gesetzgeber definierte Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Patientenversorgung hinausgehen. Die Krankenkassen können dennoch freiwillige bestimmte Leistungen übernehmen. Ob die gewünschte Behandlung eine Individuelle Gesundheitsleitung darstellt oder nicht, kann man bei der Krankenkasse oder im Internet in Erfahrung bringen. Vor Ort werden Sie darüber natürlich auch von Ihrem Behandelnden Arzt, Heilpraktiker oder Physiotherapeuten informiert. IGeL sind zum Beispiel: Bach-Blütentherapie, Entfernung von Tätowierungen, Laser-Behandlung von Krampfadern, Lichttherapie bei saisonal depressiver Störung, Professionelle Zahnreinigung, Reisemedizinische Vorsorge und der Sport-Check.


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