Inhalt: Kaufvertrag Praxis
- §1 Vertragsgegenstand
- §2 Vorbehalt der Zulassung des Käufers
- §3 Übergabe, Abgrenzung der Honorarforderungen
- §4 Übergabe der Patientenkartei
- §5 Pflichten des Verkäufers
- §6 Übernahme des Personals
- §7 Übernahme des Mietvertrages
- §8 Eintreten in laufende Verträge
- §9 Kaufpreis
- §10 Haftungsausschluss und Risikoverteilung
- §11 Wettbewerbsklausel
- §12 Schriftform
- §13 Schlussbestimmungen
Achtung: Dieser Vertrag eignet sich nicht für die Übereignung von Grundeigentum. Es handelt sich um eine Praxisübereignung im Sinne der Übernahme eines Mietvertrags.
Der Kaufvertrag über eine Arztpraxis
Die wesentlichen Dinge die bei einem Praxisverkauf über den Ladentisch gehen sind die bestehenden Praxisbeziehungen und das Praxisinventar inklusive Büromaterial. Das hört sich nach nicht viel an und dennoch ist es das Kapital der Praxis. Beide Komponenten sind von hohem materiellen Wert. Aus diesem Grund darf bei einem Kaufvertrag für eine Praxis nicht geschludert werden. Unrichtigkeiten, Undeutlichkeiten oder gar Missverständnisse können sich fatal auswirken. Es versteht sich von selbst, dass ein derartiger Kaufvertrag schriftlich geschlossen werden muss. Zu Beginn wird im Kaufvertrag auf den Kaufgegenstand – die Praxis – näher eingegangen. Der Verkäufer wird die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen machen. Er kann aber kaum Gewähr dafür geben, dass sich die Praxis so fortentwickeln wird wie bisher. Um den Kaufgegenstand, dies betrifft insbesondere das Inventar, so genau wie möglich zu benennen, empfiehlt es sich eine Inventarliste zu erstellen. Diese wird in den Kaufvertrag miteinbezogen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass der Kaufvertrag über eine Arztpraxis so detailliert wie nur möglich ist und dennoch nicht den Rahmen sprengt. Nutzen Sie für eine sachgerechte Vorgehensweise unseren von Rechtsanwälten erstellten Muster-Praxiskaufvertrag.
Der Goodwill einer Praxis
Die Schwierigkeit sich einen Patientenstamm zu erarbeiten, ist wesentlicher Grund für die Übernahme einer ganzen Praxis. Hierzu gehört zuerst einmal die Übergabe der Patientenakten. Diese konnten nach der früheren Rechtsprechung durch einen entsprechenden Kaufvertrag über eine Arztpraxis einfach an den Erwerber übergeben werden. Man ging von einer mutmaßlichen Einwilligung der Patienten aus. Gegen die ärztliche Schweigepflicht wurde damals noch nicht verstoßen. Schon zu Beginn der neunziger Jahre hat sich jedoch der BGH von dieser Rechtsprechung distanziert. Die Übergabe der Patientenakten auf den neuen Inhaber der Praxis erfordere die eindeutige und unmissverständliche Einwilligung des Patienten. Die Übergabe der Patientenakten wird heutzutage deshalb meist in einem Verwahrungsvertrag geregelt. Der Erwerber verpflichtet sich darin die Patientenakten für den Praxisveräußerer zu verwahren und diese nur zu Verwenden, nachdem der Patient sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat. Hat der Erwerber die Zustimmung des Patienten erhalten, geht dessen Patientenakte in sein Eigentum über. Verwenden Sie für eine interessengerechte Lösung unseren rechtssicheren Kaufvertrag einer Arztpraxis.