Was ist ein Erbvertrag?
Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen die in Vertragsform errichtet wird und mit dessen Hilfe die Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Bestimmungen treffen können. Es sind deshalb mindestens zwei Personen erforderlich um einen Erbvertrag aufzusetzen. Im Gegensatz zum notariellen gemeinschaftlichen Testament ist der Erbvertrag günstiger, da er zur Aufbewahrung nicht dem Nachlassgericht übergeben werden muss. Allerdings muss er notariell beurkundet werden. Dies erfordert die gleichzeitige und höchstpersönliche Anwesenheit beider Vertragspartner.
Nur wenn einer der Parteien des Erbvertrages keine Verfügung von Todes wegen trifft, der Erbvertrag also lediglich zu seinen Gunsten aufgesetzt wird, kann sich derjenige von einem Dritten vertreten lassen. Ein weiterer Vorteil gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament ergibt sich daraus, dass der Erbvertrag auch von unverheirateten Personen geschlossen werden kann. Bei verheirateten Personen wird der Erbvertrag meist mit einem Ehevertrag verbunden. Es gibt deshalb den sogenannten Ehe- und Erbvertrag.
Kann ein Erbvertrag abgeändert werden?
Ein Erbvertrag kann grundsätzlich nur von beiden Vertragspartnern gemeinsam abgeändert werden. Nach dem Tode eines der Vertragspartner kann der Erbvertrag nicht mehr verändert werden. Ein Erbvertrag stellt aber ein sehr flexibles Instrument der Verfügungen von Todes wegen dar. Bereits im Erbvertrag können Bestimmungen über die Abänderbarkeit geregelt werden. Grundsätzlich soll durch die Bindungswirkung des Erbvertrages dem Wunsch des Erstversterbenden Rechnung getragen werden. Haben die Vertragsparteien jedoch die Befürchtung, dass sich nach dem Tode des Erstversterbenden etwas ändern könnte, etwa die Kinder dem länger lebenden Vertragsteil den Rücken zukehren, können auch hierfür bereits Regelungen getroffen und dem Überlebenden die Möglichkeit eingeräumt werden den Erbvertrag zu ändern. Die Vertragsparteien des Erbvertrags ist es auch frei, sich einen Rücktritt vom Erbvertrag vorzubehalten. Hinsichtlich Schenkungen zu Lebzeiten sind die Vertragspartner weiter frei. Lediglich, wenn der Erblasser die Schenkungen vornimmt um den Vertragserben zu beeinträchtigen, ist der Beschenkte nach dem Tode des Erblassers eventuell zur Herausgabe verpflichtet.Inhalt: Erbvertrag
- §1 Vorbemerkung
- §2 Erbeinsetzung
- §3 Ersatzerben, Schlusserben
- §4 Bindungswirkung
- §5 Rücktrittsrecht
- §6 Einschränkung der Anfechtbarkeit
- §7 Sonstiges