Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Arbeitnehmern das Angebot zu einer Vorsorgeuntersuchung zu unterbreiten, wenn diese eine potentiell gefährdende Tätigkeit ausüben. Aus dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge können Sie entnehmen, ob Ihre Beschäftigten von der Angebotsvorsorge betroffen sind. Im Zweifel bei der Berufsgenossenschaft nachfragen. Versäumen Sie, den Arbeitnehmern das Angebot zu unterbreiten drohen Bußgeldern. Nutzen Sie daher unseren Musterbrief, um zu dokumentieren, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind.