Relevanz der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Wer ein Gewerbe betreibt, welches nicht buchführungspflichtig ist, muss im Rahmen der Steuererklärung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlegen. Einnahmen sind in diesem Sinne z.B. die Einkünfte aus erbrachten Leistungen, Forderungen oder Abschlägen, Ausgaben können etwa Entgelte an Angestellte, Darlehenszinsen oder Mieten sein. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie alle Belege für Ausgaben aufbewahren, die sich in der Anlage EÜR wiederfinden sollen. Auf Verlangen kann die Verwaltung die Nachweise für Ihre Ausgaben anfordern.