Die Gewerbemiete
Ein Gewerbemietvertrag liegt vor, wenn die Räume nach dem Vertragszweck überwiegend zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken angemietet werden. Ob ein Gewerbemietvertrag vorliegt entscheidet der Schwerpunkt der Nutzung, wenn dieser nicht im Vertrag festgehalten wurde. Auch eine Wohnung kann teilweise zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Dies muss allerdings sowohl vom Wohnungsamt als auch vom Eigentümer genehmigt werden. Für den Gewerbemietvertrag gelten andere Vorschriften als für den Wohnungsmietvertrag. Unbedingt sollte im Mietvertrag der Zweck der Nutzung geregelt werden. Wird ein Mietvertrag für einen Bioladen geschlossen und dies im Vertrag vereinbart kann der Bioladen nicht willkürlich in einen Tabakladen verwandelt werden. Es ist deshalb daran zu denken, dass das Sortiment des Geschäfts vielleicht irgendwann auch einmal erweitert werden könnte. Zudem dient die Zweckbestimmung auch dem Konkurrenzschutz.
Warum auf keinen Fall auf das Abnahmeprotokoll verzichtet werden sollte
Aus dem Wohnungsmietrecht ist weitgehend bekannt, wie wichtig das bei Übergabe erstellte Übergabeprotokoll zu Beendigung des Mietverhältnisses sein kann. Aber auch im Gewerbemietrecht sollte auf keinen Fall auf das Abnahmeprotokoll verzichtet werden. Im Gewerberaummietrecht hat zwar grundsätzlich auch der Vermieter für die Instandhaltung zu sorgen, üblicherweise wird diese Pflicht aber wirksam auf den Gewerbemieter abgewälzt. Im Gewerbemietrecht kann der Vermieter auch alle Kosten für Reparaturen und Renovierungen auf den Mieter übertragen. Schon zu Beweiszwecken ist es deshalb entscheidend, bei Abnahme ein Protokoll über den Zustand der Gewerberäume zu erstellen. Auch bei Gewerberäumen kann der Vermieter natürlich nicht verlangen, dass sie in besserem Zustand zurückgegeben werden als sie es bei Abnahme waren. Sofern die Räume mit etwaigem Inventar ausgestattet sind, ist es unerlässlich auch dieses und dessen Zustand in das Abnahmeprotokoll der Gewerberäume aufzunehmen.