Die Frage der Organspende ist europaweit unterschiedlich geregelt. In vielen unserer Nachbarländer gilt die sogenannte Widerpruchslösung. In Frankreich, Österreich, den Niederlanden der Schweiz, Tschechien und Polen, gilt jeder, der nicht zu Lebzeiten aktiv einen Widerspruch formuliert hat, als Organspender. Diese Widerspruchslösung gilt auch für beliebte Urlaubsländer wie Spanien und Portugal. In Bulgarien dürfen Organe im Wege der Notstandregelung sogar entnommen werden, wenn der Patient vorher aktiv widersprochen hatte. Wer im Urlaubsland verunglückt, unterliegt in der Regel den Gesetzes des Landes und kann daher auch ohne Organspendeausweis zum Spender werden.

Zustimmung oder Widerspruch: Mit einer Verfügung Klarheit schaffen

In Deutschland ist eine Entnahme von Organen nach dem festgestellten Hirntod nur möglich, wenn der Patient zuvor sein ausdrückliches Einverständnis zur Organspende erklärt hat. Sofern kein Organspendeausweis vorliegt, müssen die Angehörigen befragt werden. Die Angehörigen dürfen jedoch nicht nach eigenem Gutdünken entscheiden. Nur wenn durch eine solche Befragung zweifelsfrei ermittelt werden kann, was der Sterbende mutmaßlich wollte, darf ihm ein Spenderorgan entnommen werden. In anderen Ländern, wie beispielsweise Dänemark und Griechenland, entscheiden die Angehörigen anstelle des Patienten.

Medizinische Voraussetzung für eine Organspende

Die in Deutschland rückgängigen Zahlen der Organspender sind wohl zum Teil auf die in den letzten Jahren im Zusammenhang mit der Organspende aufgedeckten Skandale zurückzuführen. Unabhängig davon muss man aber wohl davon ausgehen, dass ein Großteil der Bevölkerung sind nicht gezwungen sieht, sich eingehender mit dem Thema zu beschäftigen. Vielen ist bereits gar nicht richtig klar, wann eine Organspende überhaupt in Betracht kommt.

Wann spricht man vom Hirntod

Eine Organentnahme darf aus medizinischer Sicht in Deutschland erst erfolgen, wenn der sogenannte Hirntod festgestellt wurde. Das bedeutet, dass sämtliche Hirnfunktionen unumkehrbar ausgefallen sein müssen. Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm dürfen also nicht mehr arbeiten. Und zwar so lange, dass man von einem unumkehrbaren Ausfall sprechen muss. Dieser Zustand muss im Wege eines von der Bundesärztekammer entwickelten Verfahrens von zwei Ärzten festgestellt und dokumentiert werden. Wichtig: Diese Ärzte dürfen nicht am Verfahren zur Organentnahme bzw. der Transplantation beteiligt sein.

Herz-Kreislauf-System muss weiterlaufen

Gleichzeitig setzt eine Organspende allerdings voraus, dass das Herz-Kreislauf-System für eine begrenzte Zeit weiter am Laufen gehalten wird. Das bedeutet, dass der Spender künstlich beatmet werden muss und ihm ggf. Medikamente verarbreicht werden, um die Durchblutung der Spenderorgane sicher zu stellen. Genaue Vorgaben zum Zeitraum dieses Prozesses gibt es nicht. Erst ca. 12 Stunden nach dem festgestellten Hirntod beginnt bei einer künstlich aufrechterhaltenen Durchblutung der Abbau der Hirnmasse und etwa eine Woche später erst ist der Prozess durch die Wirkung von Enzymen beendet. Das Hirngewebe hat sich dann aufgelöst.

Patientenverfügung und Organspende

Eine Organspende ist nur möglich, wenn die Organe entsprechend durchblutet sind. Wie oben dargestellt ist es daher in der Regel unvermeidbar, dass der Patient nach dem eingetretenen Hirntod weiterhin künstlich am Leben gehalten wird, durch Beatmungsgeräte und die Zufuhr entsprechender Medikamente. Viele Patientenverfügungen enthalten allerdings die pauschale Ablehnung jeglicher Maßnahmen, die den Körper künstlich am Leben halten. Prüfen Sie daher Ihre Patientenverfügung im Hinblick auf diese Problematik. Es ist möglich, innerhalb der Patientenverfügung solche Fälle zu klären und zu bestimmen, ob der Organspendeausweis ggf. vorrangig sein soll.