Eltern, die gesetzlich versichert sind, können rückwirkend ab dem 05.01.2021 Kinderkrankengeld beanspruchen, wenn ihr Kind wegen der Corona-Pandemie nicht in die Kita bzw. Schule gehen konnte. Pro Kind und Elternteil können Sie jetzt 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Alleinerziehende haben einen höheren Anspruch: 40 Tage pro Kind und maximal bei mehreren Kindern 90 Tage.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

In der Neufassung des  § 45 Abs. 2a SGB V ist geregelt, dass eine Krankheit des Kindes keine zwingende Voraussetzung für den Bezug von Kinderkrankengeld mehr ist. Es kann auch bezogen werden kann, wenn die Kita, Schule oder Lerngruppe des Kindes aus Gründen des Infektionsschutzes geschlossen ist bzw. nur eingeschränkt genutzt werden kann. Das Geld wird selbst dann bezahlt, wenn die Einrichtung den Eltern freistellt, ob sie ihr Kind zur Schule schicken oder nicht, wie dies in einigen Bundesländern vorgesehen ist.

Die Voraussetzungen im Überblick:

  • Kita oder Schule hat pandemiebedingt geschlossen oder bietet nur eine Notbetreuung an
  • Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse
  • Kind unter 12 Jahre alt oder durch eine Behinderung auf Hilfe angewiesen
  • keine andere Person im Haushalt kann die Betreuung übernehmen.

Weiterhin ist der Bezug von Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte natürlich möglich, wenn das Kind mit ärztlichem Attest krankgeschrieben ist.

Wie wird das Kinderkrankengeld abgerechnet?

Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt direkt über die gesetzlichen Krankenkassen. Diese erhalten dafür einen zusätzlichen Bundeszuschuss.

Welche Unterlagen braucht man?

Selbst wenn die Schließung der Kitas und Schulen aus Gründen des Infektionsschutzes behördlich angeordnet wurde, müssen Sie der Krankenkasse einen Nachweis über die Schließung vorlegen. Sie benötigen also eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung aus der die Dauer der Schließung hervorgeht. Falls die Einrichtung nur noch im Notbetrieb läuft, müsste bescheinigt werden, dass die Betreuung Ihres Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann.

Sie müssen nicht nachweisen, dass es nicht möglich war parallel zur Betreuung im Homeoffice zu arbeiten. Der Gesetzgeber geht davon aus, wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist.

Wie hoch ist der Anspruch?

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoentgelts. Es wird (bei mehreren Kindern) für höchstens 45 Tage bzw. 90 Tage bei Alleinerziehenden ausgezahlt. Die Kinderkrankentage müssen natürlich nicht vollständig für Betreuung aufgrund der Schließung von Einrichtungen aufgebraucht werden. Sie  können auch weiterhin verwendet werden, wenn das Kind tatsächlich erkrankt ist. In dem Fall wird nach wie vor ein ärztliches Attest benötigt. Falls also die Einrichtung also nur kurzzeitig geschlossen ist, können Sie im Jahr 2021 die restlichen Tage weiterhin verwenden, wenn Ihr Kind krank ist.

Kinderkrankengeld oder Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz?

Viele Eltern beziehen aufgrund der Schul- und Kitaschließungen momentan Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Bereits seit März 2020 können diese vom Arbeitgeber nach § 56 Abs. 1a IfSG geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der pandemiebedingten Schließung von Einrichtungen seine Kinder zuhause betreuen muss. Dieser Anspruch liegt allerdings nur bei 67 Prozent des Nettoeinkommens und damit deutlich niedriger als das Kinderkrankengeld.

Welche Folgen hat also die Gesetzesänderung, wenn man die Kinder bereits von zuhause aus betreut und Zahlungen nach  § 56 Abs. 1a IfSG erhält? Zunächst gilt: Beide Leistungen können nicht parallel in Anspruch genommen werden. Sie können nun das Kinderkrankengeld beanspruchen. In der Zeit ruht der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes und zwar für beide Elternteile. Dauert die Schließung aber länger als 20 bzw. 40 Arbeitstage, können Eltern danach wieder die Leistungen nach Infektionsschutzgesetz erhalten. Die Abrechnung nach Infektionsschutzgesetz geht übrigens nicht über die Krankenkassen, sondern über den Arbeitgeber, der bei der Behörde dann die Erstattung beantragen kann.

Kinderkrankengeld trotz Homeoffice?

Das Kinderkrankengeld ist eine Lohnersatzleistung. Wer also weiterhin für den Arbeitgeber voll im Homeoffice arbeitet, muss weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt werden. Insofern bleibt für solche Fälle dann auch kein Raum für den Anspruch auf eine Lohnersatzleistung. 

Nur, wenn der Arbeitnehmer nach § 45 SGB V unbezahlt vom Arbeitgeber freigestellt werden muss, tritt anstelle der Vergütung durch den Arbeitgeber das Kinderkrankengeld. Anders als beim Antrag  nach Infektionsschutzgesetz muss man aber nicht darlegen, dass man keine Möglichkeit hatte neben der Betreuung im Homeoffice zu arbeiten.