Um die wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie abzufedern, wurde in Deutschland bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Was bedeutet das genau? Unternehmen, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, haben normalerweise die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Und zwar spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

Diese Pflicht wird nun für Firmen ausgesetzt, die nur deshalb überschuldet sind, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig ankommen. Wichtig: Diese Aussetzung gilt nur für Firmen, deren Zahlungsunfähigkeit auf die Corona-Folgen zurückzuführen ist. Weitere Voraussetzung: Es muss die begründete Prognose bestehen, dass nach Erhalt der Hilfen eine Sanierung erfolgen kann. Diese Regelung kann ggf. bis März 2021 verlängert werden.

Unternehmen sollen durch ausgesetzte Insolvenzantragspflicht handlungsfähig bleiben

Eine Vielzahl von Unternehmen gerät derzeit in eine wirtschaftliche Schieflage – ohne dass dies vorher absehbar war und ganz ohne eigenes Verschulden. Kleinbetriebe, aber auch mittelständische Unternehmen mussten aufgrund der neuen Corona Regeln ihren Betrieb von heute auf morgen herunterfahren oder ganz schließen. Eine solche Situation ist noch nie da gewesen – daher reichen die Rücklagen für viele nicht weit. Die Einführung von Kurzarbeit kann zwar ein Teil der laufenden Kosten abgefedert werden, doch andere Kosten laufen weiter. Die Bundesregierung hat weitreichende Finanzhilfen beschlossen und in einzelnen Bundesländern gibt es darüber hinaus Soforthilfepakete. Doch bis zur tatsächlichen Auszahlung dieser Hilfen kann Zeit verstreichen, da mit einer Antragsflut zu rechnen ist.

Aussetzung nur bei Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Covid-19

Bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit muss der Geschäftsführer eigentlich nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) den Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen stellen. Diese Antragspflicht ist haftungs- und strafbewehrt. Wer als Geschäftsführer für seine. Firma den Antrag also nicht rechtzeitig stellt, muss für alle Schäden, die sich daraus ergeben persönlich gerade stehen. Zusätzlich zur strafrechtlichen Haftung. Aufgrund der besonderen Lage während der COVID-19-Pandemie soll dem Geschäftsführer nun aber mehr Zeit dafür gegeben werden, Finanzierungs- und Sanierungsmöglichkeiten für seine Firma zu finden.

Zusammenhang zu Corona muss bestehen

Wichtig: Anwendung findet die Ausnahmeregelung nur auf Unternehmen, deren Zahlungsschwierigkeiten tatsächlich auf die Pandemie zurückzuführen sind. Das muss im Zweifel nachgewiesen werden können. Die staatlichen Hilfen sind gerade erst angelaufen, viele Maßnahmen noch nicht umgesetzt – in einer solchen Situation darf der Unternehmer nicht in die Insolvenz gezwungen werden. Es sollen vielmehr Anreize dafür geschaffen werden, den Betrieb soweit es geht weiterzuführen und die derzeitige Lage irgendwie zu überbrücken. Die neue Regelung soll übrigens per Verordnung bis zum 31.03.2021 verlängert werden können, sollte sich erweisen, dass dies erforderlich ist.

Gleichzeitig sollen  auch die Gläubigerrechte auf Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeschränkt werden. Um den belasteten Firmen zu ermöglichen, die Wartezeit auf staatliche Hilfen zu überbrücken, sollen zwischenzeitlich aufgenommene weitere Kredite nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sein.

UPDATE: Das gilt ab dem 01. Oktober 2020 für die Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht wird ab dem ersten Oktober 2020 nur in Teilen wieder in Kraft treten. Nur solche Unternehmen, die jetzt bereits zahlungsunfähig sind, müssen einen Insolvenzantrag stellen. Unternehmen, die lediglich überschuldet sind, müssen bis zum 31.12.2020 keinen Insolvenzantrag stellen. Grundvoraussetzung für diese Verlängerung der Schonfrist bleibt jedoch, dass die Überschuldung pandemiebedingt ist und keine anderen Ursachen hat. Doch was genau ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung? Aus § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung ergibt sich, dass eine Überschuldung immer dann vorliegt, wenn der Schuldner über nicht genügend Vermögen verfügt, um alle bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Kann der Schuldner auch seine laufenden Zahlungen nicht mehr erbringen, spricht man von Zahlungsunfähigkeit.

Wann muss ich den Insolvenzantrag stellen?

Falls eine Firma also Zahlungen an ihre Gläubiger eingestellt hat ohne eine Zahlungs- oder Stundungsvereinbarungen getroffen zu haben, muss nun ein Insolvenzantrag gestellt werden. Maximal drei Wochen bleiben dem Geschäftsführer dann, um nicht in die persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung genommen zu werden. Unternehmen, die zwar überschuldet sind, die aber durch Inanspruchnahme staatlicher Corona-Hilfen, durch die Einführung von Kurzarbeitergeld oder durch Vereinbarungen mit den Gläubigern ihre Verbindlichkeiten noch erfüllen können, müssen spätestens zum Ende des Jahres Maßnahmen zur Sanierung des Betriebes einleiten.

UPDATE vom 22.04.2021

Achtung: Aktuell gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur noch bis Ende April 2021. Lassen Sie sich sich im Zweifel unbedingt dahingehend beraten, ob ein Insolvenzantrag erforderlich wird.