Aber was bedeutet das Homeoffice für die Steuer? Was können Sie absetzen und was – leider – noch nicht? Hier wird mit Spannung das Jahressteuergesetz abgewartet. Was bisher gilt und wie Sie Homeoffice steuerlich geltend machen, erfahren Sie hier.
Homeoffice steuerlich geltend machen als absetzbares Arbeitszimmer?
Arbeitnehmer im Homeoffice können ein Arbeitszimmer geltend machen. Homeoffice steuerlich geltend machen gilt aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
Der Arbeitgeber muss das Homeoffice angeordnet haben. Ein Rückzug auf Wunsch des Arbeitnehmers oder bloße Empfehlung des Arbeitgebers reicht nicht aus. Es muss sich bei dem Arbeitszimmer um einen abgeschlossenen Raum handeln. Der Küchentisch oder der Schreibtisch im Wohnzimmer gilt also (noch) nicht als Arbeitszimmer. Eine private Nutzung des jeweiligen Raumes darf höchstens zu 9% bestehen. Also raus mit dem Gästebett oder der Spielekonsole.
Was ist der rechtliche Hintergrund?
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer nicht immer absetzen. Voraussetzung ist, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies ist immer dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Pandemie keinen Arbeitsplatz mehr anbietet – seine Mitarbeiter also aktiv ins Homeoffice schickt.
Gleiches gilt für Selbstständige, deren Mittelpunkt der Arbeit im häuslichen Bereich liegt. So beispielsweise bei Lehrern und Solo-Selbstständigen.
Werbungskosten im Homeoffice steuerlich geltend machen?
Stellt der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung, können Sie ein Arbeitszimmer mit bis zu 1.250,00 Euro jährlich absetzen (so genannte Werbungskosten). Für das Homeoffice steuerlich geltend machen können Sie auch anteilig Kosten für Reinigung, Telefon und Internet. Im Falle von Telefonkosten gesteht der Gesetzgeber eine Pauschale von 20,00 Euro im Monat zu. Darüberhinausgehende Kosten können nur bei entsprechender Dokumentation der Telefongespräche geltend gemacht werden.
Neu ist, dass die Berechnung personenbezogen erfolgt. Das bedeutet, auch ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer kann von jedem Nutzer bis zum Höchstbetrag abgesetzt werden. Erforderlich ist nur die Kostentragung in entsprechender Höhe (vgl. BFH, Urteile vom 15. Dezember 2016, Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13). Dies gilt jedoch nicht im umgekehrten Fall: Mehrere Arbeitszimmer einer Person können nur einmal angerechnet werden – so beispielsweise im Falle der doppelten Haushaltsführung (vgl. BFH, Urteil vom 9. Mai 2017, Az. VIII R 15/15).
Für alle diejenigen, deren Arbeitsmittelpunkt im Haushalt liegt: Sie können das Arbeitszimmer und damit verbundene Kosten voll absetzen.
Was ist mit Nebenräumen wie Flur oder Badezimmer?
Nebenräume wie der hauseigene Flur oder die Toilette sind nicht abzugsfähig (vgl. BFH, Urteil vom 21. Januar 2013, Az. 9 K 2096/12). Dies gilt für sämtliche Nebenräume zumindest dann , wenn die private Nutzung die so genannte Unerheblichkeitsschwelle übersteigt (BFH, Urteil vom 17. Februar 2016, Az. X R 26/13).
Wie sieht es mit beruflich bedingten Anschaffungen aus?
Für beruflich bedingte Anschaffungen ist zu raten: Nutzen Sie den derzeit (noch) reduzierten Mehrwertsteuersatz von 16% aus. Steht also der Kauf eines neuen Computers, Büroschranks oder Druckers an heißt es, möglichst noch in diesem Jahr zuzuschlagen. Voraussetzung ist aber, dass die Ware noch in diesem Jahr geliefert wird. Und Belege sammeln nicht vergessen.
Was gilt bei Dienstleistungen?
Gleiches gilt für Dienstleistungen. Das Büro sollte also möglichst noch in diesem Jahr neu gestrichen, der Schreibtisch restauriert werden. Auch hier ist der reduzierte Mehrwertsteuersatz anwendbar. Und bis zu 20% der Aufwendungen können geltend gemacht werden bei einem Höchstbetrag von 1.200,00 Euro pro Jahr.
Auch so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen sind zu berücksichtigen. Kosten für Schneebeseitigung, Gartenpflege oder den Hausmeister also unbedingt angeben. Der Anrechnungsbetrag kann bis zu 4.000,00 Euro betragen (20 Prozent von 20.000 Euro).