Inhalt: Vertrag mit einem Trainer, Kursleiter oder Übungsleiter
- §1 Vertragsgegenstand
- §2 Weisungsfreiheit
- §3 Leistungserbringung und zeitlicher Rahmen
- §4 Unterrichtungspflicht, Verhinderung
- §5 Pflichten des Auftragnehmers
- §6 Pflichten des Auftraggebers
- §7 Verschwiegenheit
- §8 Vergütung
- §9 Fälligkeit
- §10 Sonstige Ansprüche und Rentenversicherung
- §11 Haftung und Gewährleistung
- §12 Kündigung
- §13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- §14 Keine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften
Eine weitere Variante zur Regelung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, einen Vertrag über Freiwilligen-Arbeit / Ehrenamt finden Sie hier.
Ein Trainer kann als Arbeitnehmer oder Selbständiger angestellt werden
Einen Trainer oder Kursleiter kann als freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer eingestellt werden. Sie unterscheiden sich im Grad ihrer persönlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber. Ein Kursleiter ist Arbeitnehmer, wenn er aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen (meist einem Fitnessstudio) zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht des Arbeitgeber beinhaltet üblicherweise Inhalt, Zeit, Dauer und Ort der zu erbringenden Arbeitsleistung. Ist der Trainer als Arbeitnehmer angestellt, kann er seine Arbeit und den Umfang nicht frei bestimmen. Als Selbständiger hingegen schon. Ein Arbeitnehmer ist in den Betrieb eingegliedert, er schuldet seine Arbeitsleistung nur einem Arbeitgeber und er bekommt all seine Arbeitsmittel vom Arbeitgeber gestellt. Die Abgrenzung von Arbeitnehmer, Selbständigen und Scheinselbständige ist fließend und daher sehr schwierig. Eine Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn mit dem Kurs- oder Übungsleiter ein Vertrag über eine freie Mitarbeit geschlossen wurde, er aber tatsächlich in den Betrieb eingegliedert oder persönlich und wirtschaftlich abhängig ist.
Der Vertrag mit einem selbständigen Trainer
Um die vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Trainer zu regeln, gibt es rechtlich zwei verschiedene Varianten. Das ist einmal der Dienstvertrag oder der Werkvertrag. Wie bei der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbständigem, kommt es nicht darauf an, wie das Fitnessstudio und der Trainer das Arbeitsverhältnis oder den Vertrag bezeichnen, sondern was tatsächlich ausgeübt bzw. welcher Regelungsinhalt im Vertrag getroffen wurde. Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn der Fitness-Trainer seine Dienstleistung an sich schuldet. Ein Werkvertrag wird dann geschlossen, wenn er einen Erfolgt schuldet. Das ist meist der Fall, wenn es sich um eine Aufgabe mit konkretem Umfang handelt und/ oder eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart wurde.