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Übersetzervertrag

Umfassende Vereinbarung für professionelle Übersetzer

Jetzt Übersetzungsleistungen rechtssicher regeln!
Enthält Abgabetermine, Honorare Nebenverwertungs-Rechte etc.
Auch ohne Anmeldung sofort verfügbar

Professionelle Übersetzer sollten zu jedem Auftrag einen Vertrag abschließen, in dem alle bei einer Übersetzung anfallenden Fragen rechtssicher geregelt werden. Mit diesem Vertrag treffen Sie neben dem Abgabetermin für das Manuskript und Ihrem Honorar auch Regelungen zu den Nebenverwertungsrechten. Darüber hinaus können Sie genaue Bestimmungen zu der Höhe und der Fälligkeit Ihrer Honorare treffen und sichern sich Ihre Rechte an eventuellen Verfilmungen oder anderweitigen Verwertungen der Übersetzung.  

Anzahl Seiten: 9 (PDF) / 7 (Word)
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Inhalt: Übersetzervertrag

Folgende Paragraphen werden im Vertrag geregelt:

  • §1 Vertragsgegenstand
  • §2 Rechte und Pflichten des Übersetzers
  • §3 Rechte und Pflichten des Verlags
  • §4 Rechtseinräumungen
  • §5 Rückrufsrecht des Übersetzers
  • §6 Honorar
  • §7 Abrechnung
  • §8 Vergütung bei Nichtverwertung der Übersetzung
  • §9 Manuskriptablieferung
  • §10 Satz und Korrektur
  • §11 Urheberbenennung
  • §12 Rezensionen
  • §13 Freiexemplare
  • §14 Verramschung, Makulierung
  • §15 Schlussbestimmungen

Kann ich als Übersetzer eine bestimmte Vergütung verlangen?

Sofern Sie als Übersetzer von einem Gerichtsvollzieher beauftragt werden, findet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Anwendung. Danach beträgt das Honorar für eine Übersetzung 1,25 Euro für jeweils angefangene Anschläge des schriftlichen Textes. Ist die Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert, erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten auf 4 Euro.

Was gilt für meine Vergütung, wenn das JVEG keine Anwendung findet?

In allen anderen Fällen ist keine Vorschrift über das Honorar eines Übersetzers vorhanden. Zwar sind auf diese Fälle die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes ebenso anzuwenden wie auf Autoren, dort ist aber lediglich geregelt, dass eine angemessene Vergütung bezahlt werden muss. Die angemessene Vergütung muss, wie beim Autorenvertrag, von sachverständigen Interessenvertretern festgelegt werden. Die Interessenvertreter der Übersetzer konnten sich jedoch trotz mehrmaliger Versuche auf keine angemessene Vergütung einigen. Üblich ist bei der Tätigkeit als Übersetzer die Vereinbarung eines Seitenhonorars. Der BGH hat hierzu aber entschieden, dass auch wenn ein Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt wurde, der Übersetzer dennoch einen Anspruch hat, ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual beteiligt zu werden. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzenden Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises (vgl. BGH Urteil „Destructive Emotions“ vom 20.01.2011 – I ZR 19/09 sowie BGH Urteil „Talking to Addison“ vom 07.10.2009 – I ZR 38/07). Ist sich der Urheber darüber im Unklaren, ob er einen Anspruch auf vertragliche Anpassung seiner Vergütung im Sinne des Urhebergesetzes hat, steht ihm gegen den Nutzungsberechtigten ein Anspruch auf Auskunft zu, wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vorliegen. Greifbare Anhaltspunkte für die Annahme eines groben Missverhältnisses reichen aus und bestehen z.B. dann, wenn bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorares ein Werk sich außergewöhnlich gut verkauft hat und wenn es von Nutzern selbst als Bestseller bezeichnet wird (vgl. LG Berlin Urteil vom 18.09.2007 – 15 O 63/07).


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