Inhalt: Treuhandvertrag Stiftungsvermögen
- Treuhandverwaltung
- Geschäftsjahr
- Öffentlichkeitsarbeit
- Vergütung
- Haftung
- Vertragsdauer
- Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Schriftformerfordernis
Auszug:
6.2 Das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Treuhänder den ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnung fortdauernd nicht oder nur mangelhaft nachkommt, oder der Treugeber unverschuldet in eine Notlage gerät.
6.3 Des weiteren steht dem Treugeber ein Kündigungsrecht zu, wenn das Vermögen in eine noch zu gründende selbststständige gemeinnützige Stiftung des Stifters eingebracht wird, und das Finanzamt der Auflösung dieser Stiftung zustimmt.