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Ermittlung abzugsfähiger Werbungskosten

12 verschiedene Tabellen für die Einkommensteuer

Jetzt systematisch abzugsfähige Werbungskosten ermitteln!
14 Tabellen von A wie Arbeitsmittel bis V wie Vorsorgekosten
Ausfüllbare Muster zum Sofort-Download!

Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, können Sie steuerlich geltend machen. Kosten für Fortbildung sowie Reisekosten gehören dazu, Ausgaben für Arbeitsmittel ebenso. Unter Umständen können Sie spezielle Berufsbekleidung, Umzugskosten oder das häusliche Arbeitszimmer absetzen. Prinzipiell ist es sinnvoll, erst einmal alles in Anlage N anzugeben - ablehnen kann der Fiskus immer noch! Zur einfachen Berechnung der Werbungskosten empfiehlt sich die Verwendung dieser Excel-Tabellen.

Anzahl Seiten: 12 (xls) GTIN: 4255696941243
xls
6,90 €
Excel-Tabelle mit cleveren Formeln - erledigen Sie Ihre Aufgaben schnell & bequem.
12 Seiten , 434 KB
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Berechnen Sie diese abzugsfähigen Kosten:

  • Arbeitsmittel (ohne Mwst.)
  • Arbeitsmittel (mit Mwst.)
  • Arbeitszimmer
  • Außergewöhnliche Belastung
  • Bewerbungskosten
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Fortbildungskosten
  • KFZ-Kosten
  • Telefon
  • Umzugskosten
  • Unfallkosten
  • Vorsorgekosten
  • Kapitalkosten

Es gibt keine Gewähr, dass Ihr Sachbearbeiter alle Kosten anerkennt. Die Chancen steigen, wenn Sie jede Ausgabe belegen können!

Werbungskosten

Als Werbungskosten werden Aufwendungen bezeichnet, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen dienen. Zur Berechnung der Einkünfte sind diese Ausgaben von den Einnahmen abzuziehen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Steuervergünstigung, sondern um eine Anwendung des objektiven Nettoprinzips. Demnach darf nur das verfügbare Nettoeinkommen (und nicht die Bruttoeinnahmen) versteuert werden. Um die Steuererhebung zu vereinfachen, arbeitet das Finanzamt mit Werbungskostenpauschalen, die dann erhoben werden, wenn keine oder nur geringe Kosten angefallen sind. Will man darüber hinaus besondere Aufwendungen geltend machen, sind diese im Einzelnen nachzuweisen. Bei fehlendem Nachweis der tatsächlichen Ausgaben kommt ebenfalls ein Werbungskostenpauschalbetrag zum Abzug.


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