Berechnen Sie diese abzugsfähigen Kosten:
- Arbeitsmittel (ohne Mwst.)
- Arbeitsmittel (mit Mwst.)
- Arbeitszimmer
- Außergewöhnliche Belastung
- Bewerbungskosten
- Doppelte Haushaltsführung
- Fortbildungskosten
- KFZ-Kosten
- Telefon
- Umzugskosten
- Unfallkosten
- Vorsorgekosten
- Kapitalkosten
Es gibt keine Gewähr, dass Ihr Sachbearbeiter alle Kosten anerkennt. Die Chancen steigen, wenn Sie jede Ausgabe belegen können!
Werbungskosten
Als Werbungskosten werden Aufwendungen bezeichnet, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen dienen. Zur Berechnung der Einkünfte sind diese Ausgaben von den Einnahmen abzuziehen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Steuervergünstigung, sondern um eine Anwendung des objektiven Nettoprinzips. Demnach darf nur das verfügbare Nettoeinkommen (und nicht die Bruttoeinnahmen) versteuert werden. Um die Steuererhebung zu vereinfachen, arbeitet das Finanzamt mit Werbungskostenpauschalen, die dann erhoben werden, wenn keine oder nur geringe Kosten angefallen sind. Will man darüber hinaus besondere Aufwendungen geltend machen, sind diese im Einzelnen nachzuweisen. Bei fehlendem Nachweis der tatsächlichen Ausgaben kommt ebenfalls ein Werbungskostenpauschalbetrag zum Abzug.