Staffelmietvertrag wirksam abschließen
Die Staffelmiete ist in § 557a BGB gesetzlich geregelt. Bei einem Staffelmietvertrag werden die Mietsteigerungen bereits bei Vertragsschluss im Voraus festgelegt. Vor der Mietrechtsreform war die Vereinbarung einer Staffelmiete für längstens 10 Jahre zulässig. Diese zeitliche Begrenzung gilt jetzt nicht mehr. Während der Dauer der Staffelmietvereinbarung im Staffelmietvertrag ist eine Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB nicht möglich. Dies gilt also auch bei Modernisierungen. Somit bietet die Staffelmietvereinbarung für den Mieter die Möglichkeit, die Mietentwicklung über einen langen Zeitraum hinweg zu kalkulieren. Beachten Sie jedoch, dass der Staffelmietvertrag sich nur auf die Kaltmiete (Grundmiete) bezieht.
Erhöhen sich die Betriebskosten, so kann die Betriebskostenvorauszahlung entsprechend angepasst werden, so dass sich die Bruttomiete auch während der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung erhöhen kann. Nach Ablauf der Staffelmietvereinbarung richtet sich die Möglichkeit einer Mieterhöhung wieder nach den allgemeinen Regeln. Hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Mietsteigerung, gibt es grundsätzlich keine Vorgaben, insbesondere muss sich die jeweils erhöhte Miete nicht an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. Beachten Sie allerdings, dass die Vorschriften bezüglich Wucher und Mietpreisüberhöhung (§291 StGB und §5 WiStG) auch für Staffelmietverträge gelten. Die ortsübliche Vergleichsmiete darf also nicht um mehr als 20% überschritten werden. Erheblich ist in diesem Zusammenhang immer die aktuell geschuldete Kaltmiete.
Was gilt bei der Festlegung von Fristen im Staffelmietvertrag?
Die Staffelmiete muss immer schriftlich festgelegt werden. Beachten Sie, dass die Mieterhöhung immer in einem Geldbetrag ausgewiesen werden muss, so wie in unserem Staffelmietvertrag Muster vorgesehen, sowohl in der Vorlage im Format PDF wie auch in der Version für Word. Eine Erhöhung um einen bestimmten Prozentsatz reicht also nicht aus. Legen Sie Anfang und Ende der jeweiligen Mietsteigerungen fest. Beachten Sie aber, dass die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben muss. Die Vereinbarung längerer Zeiträume ist möglich. Die Zeiträume können auch unterschiedlich lang sein, müssen aber auch dann mindestens ein Jahr betragen. Achtung: Die Vereinbarung kürzerer Zeiträume als ein Jahr führt zur Unwirksamkeit der gesamten Staffelmietvereinbarung im Staffelmietvertrag. Falls das Mietverhältnis befristet werden soll, ist nicht erforderlich, dass die Befristung und die vereinbarte Laufzeit der Staffelmiete übereinstimmen. Beachten Sie jedoch, dass ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Vertrages höchstens für die Dauer von vier Jahren zulässig ist (siehe Hinweis zu § 18).
Kündigung des Staffelmietvertrages aus besonderem Grund
Die erhöhte Miete tritt automatisch anstelle der bisherigen Miete, es bedarf also eigentlich keiner ausdrücklichen Aufforderung des Vermieters zur Zahlung des erhöhten Betrages. Zahlt der Mieter den Erhöhungsbetrag nicht rechtzeitig, so kommt er unmittelbar in Verzug. Allerdings ist eine Kündigung wegen der Nichtzahlung des Erhöhungsbetrages erst nach vorheriger Mahnung des Vermieters möglich. Die Rechtsprechung erachtet eine Kündigung ohne vorherige Erinnerung an den Erhöhungsbetrag für rechtsmissbräuchlich. Und noch eine Besonderheit ist zu beachten: Zahlt der Mieter den Erhöhungsbetrag über einen längeren Zeitraum nicht und macht der Vermieter den erhöhten Betrag auch nicht geltend, so kann es sogar zu einer völligen Verwirkung des Anspruchs kommen. Es ist daher für den Vermieter unbedingt empfehlenswert, den Mieter regelmäßig bei Eintritt der Erhöhung, auf die aktuelle Miete hinzuweisen.
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Inhalt: Staffelmietvertrag Wohnung
- §1 Vertragsgegenstand des Staffelmietvertrages
- §2 Mietdauer
- §3 Miethöhe, Staffelmiete
- §4 Betriebskosten
- §5 Mietzahlungen
- §6 Mietkaution
- §7 Mieterhöhungen
- §8 Aufrechnung und Zurückbehaltung
- §9 Zustand und Übergabe der Mietsache
- §10 Gebrauch der Mietsache
- §11 Widerruf der Nutzung und unbefugte Untervermietung
- §12 Bauliche Veränderungen
- §13 Schäden an der Mietsache und Instandhaltung
- §14 Bagatellschäden
- §15 Schönheitsreparaturen
- §16 Betreten der Mietsache durch den Vermieter
- §17 Mehrheit von Mietern
- §18 Kündigung
- §19 Rückgabe der Mietsache
- §20 Besondere Vereinbarungen
- §21 Schriftform
- §22 Salvatorische Klausel