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Achtung: Als Pflichtteilsberechtigter sollten Sie auch prüfen, ob in Ihrem Fall ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht kommt. Laut Paragraph 2325 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Schenkungen, die der Erblasser dem Erben oder einem Dritten gemacht hat zum Nachlass gezählt werden. Es gilt jedoch das sogenannte Abschmelzungsmodell: Pro Jahr das seit der Schenkung vergangen ist, werden 10 Prozent abgezogen. Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen werden gar nicht berücksichtigt. Andersherum muss aber auch der Pflichtteilsberechtigte sich Schenkungen anrechnen lassen, die er vom Erblasser erhalten hat. Doch nicht alle Schenkungen sind zu berücksichtigen: Solche die aufgrund einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand nehmenden Rücksicht geleistet wurden, finden keine Berücksichtigung.