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Um die Abschläge zu berücksichtigen, muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber oder dem Rentenversicherungsträger) nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen.