Gründe für eine fristlose Kündigung des Mietvertrages
Grundsätzlich gilt, dass die Gründe, die eine außerordentliche Kündigung von Wohnraum rechtfertigen, wichtig sein müssen. Ein gängiger Grund für eine fristlose Beendigung eines Mietverhältnisses ist der durch den Mieter verschuldete Zahlungsverzug. Hat der Mieter die Miete oder einen erheblichen Teil derselben an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht geleistet, ist der Vermieter berechtigt, eine fristlose Kündigung des Mietvertrages auszusprechen. Der fehlende Betrag muss, wenn er auch nicht zwei volle Monatsmieten übersteigt, zumindest über den Betrag einer Monatsmiete hinausgehen. Auch wenn der Zahlungsverzug nicht zwei aufeinanderfolgende Termine betrifft, gilt der Betrag von zwei nicht gezahlten Monatsmieten als wichtiger Kündigungsgrund. Eine Abmahnung ist im Falle des Zahlungsverzugs des Vermieters nicht erforderlich. Durch die Zahlung des rückständigen Betrags innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage kann der Mieter die Kündigung allerdings abwehren (§565 BGB). Andere Gründe für eine fristlose, vermieterseitige Kündigung von Wohnraum sind gegeben, wenn das Weiterbestehen des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Das kann etwa im Falle einer hartnäckigen Störung des Hausfriedens trotz erfolgter Abmahnung geschehen. Auch das Schlagen oder Beleidigen des Vermieters kann ein rechtmäßiger Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrages darstellen.
Eine Kündigung kann unter Umständen auch ohne vorherige Abmahnung oder Fristsetzung rechtmäßig sein. Wenn etwa beide Maßnahmen im Einzelfall offensichtlich keinen Erfolg zeigen würden und das Interesse des Vermieters vergleichsweise schwerer wiegt als das des Mieters, kann auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden.
Diese Vorlage für ein fristloses Kündigungsschreiben enthält die gängigsten Begründungen, um eine außerordentliche Kündigung der Wohnung zu rechtfertigen, zum Beispiel eine schuldhafte Vertragsverletzung durch die Mietpartei. Wenn Sie sich als Vermieter jedoch nicht ganz sicher sind, ob eine fristlose Kündigung im vorliegenden Fall rechtmäßig ist, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Bei außerordentlichen Kündigungen gilt, dass diesen in den meisten Fällen eine Abmahnung oder eine Fristsetzung mit der Möglichkeit zur Abhilfe des vertragswidrigen Verhaltens vorausgegangen sein sollten (§543 BGB Abs.3).