Fristlose Kündigung durch den Vermieter
In Deutschland unterstehen Mieter einem sehr hohen Schutz, der es dem Vermieter oft schwer macht, seine Interessen gegen die des Mieters durchzusetzen. Um so wichtiger ist es in Fällen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, dass formale und rechtliche Richtlinien bei der Kündigung eingehalten werden. Die fristlose Kündigung aufgrund von Zahlungsverzug ist einer der häufigsten Kündigungsgründe. Wenn der Mieter in zwei aufeinander folgenden Monaten die Miete gar nicht oder nur teilweise zahlt und wenn sich die Rückstände auf über eine Monatsmiete summieren, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Zahlt der Mieter häufig nur Teilbeträge seiner Miete und summieren sich die Rückstände auf zwei ganze Monatsmieten, ist eine fristlose Kündigung ebenfalls rechtmäßig. Der Mieter hat die Möglichkeit, die Kündigung unwirksam werden zu lassen, indem er sämtliche Rückstände begleicht. Diese sogenannte Schonfrist endet jedoch 2 Monate nachdem der Mieter die Räumungsklage wegen der Kündigung zugestellt bekommen hat. Hat der Mieter jedoch bereits in der Vergangenheit von seiner Schonfrist Gebrauch gemacht, kann er diese nicht ein zweites Mal beanspruchen.