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Eine Stundung ist formal gesehen ein Schuldänderungsvertrag (§ 311a, Abs. 1, BGB), der nichts am Bestehen einer Forderung ändert. Eine Stundung setzt ein freiwilliges Entgegenkommen des Gläubigers voraus und verzögert den Beginn eines Schuldnerverzugs. Sie ist eine nachträgliche Änderung der vertraglichen Fälligkeitsbestimmungen zwischen Schuldner und Gläubiger. Achtung: Eine Stundung lieht nicht vor, wenn Der Gläubiger dem Schuldner lediglich mehr Zeit einräumt um das Geld zu beschaffen bzw eine Nachfrist setzt. Bitte gehen Sie nicht davon aus, dass mit der Bitte um Stundung die Angelegenheit erledigt wäre. Der Gläubiger hat das Recht auf die vertragsmäßig ausgehandelten Zahlungszeiträume zu bestehen.