In dieser Betriebsvereinbarung enthalten sind:
- Präambel
- Ablauf der Kontrollen
- Leibesvisitation
- Ablauf der Taschenkontrolle
- Persönlichkeitsrechte und Schutz
- Regelung des dringendenden Tatverdachts
- etc.
Was ist bei einer Betriebsvereinbarung zu beachten?
Betriebsvereinbarungen können nur in Betrieben abgeschlossen werden, in denen ein Betriebsrat gebildet wurde. Vertragsparteien sind Arbeitgeber und Betriebsrat. Inhaltlich hat die Betriebsvereinbarung jedoch auf alle Arbeitnehmer des Betriebs Einfluss. Sie wirkt quasi wie ein Gesetz oder Tarifvertrag und ist verbindlich. Man spricht auch von normativer Wirkung. Wichtig: Wurde mit dem einzelnen Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine von der Betriebsvereinbarung abweichende Regelung getroffen, so gilt diese, wenn sie für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist. Das nennt man "Günstigkeitsprinzip". Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass dem Arbeitnehmer über den Umweg der Betriebsvereinbarung einmal zugebilligte Ansprüche nicht wieder genommen werden können. Üblicherweise werden mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung Fragen geklärt, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Wenn allerdings eine Frage bereits abschließend in einem für den Betrieb gültigen Tarifvertrag geklärt wurde, darf keine Betriebsvereinbarung zu demselben Thema mehr abgeschlossen werden. Im Arbeitsrecht heißt dies "Tarifvorrang". Es soll sicher gestellt werden, dass einzelne Betriebe sich nicht den Vorgaben der Tarifparteien entziehen können. Eine Muster-Betriebsvereinbarung sollte die Frage der Kündigungsfrist klären. Fehlt eine solche Regelung, dann gelten drei Monate. Die Betriebsvereinbarung endet aber spätestens, wenn sie durch eine neue Betriebsvereinbarung zum selben Thema ersetzt wurde.
Zulässigkeit von Taschenkontrollen
Die Durchführung von Tor- und Taschenkontrollen, die nicht auf einen konkreten Verdacht gegründet sind, ist ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Daher dürfen diese generell nur vorgenommen werden, wenn der Betriebsrat diesen Maßnahmen zustimmt. Dies ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz § 87 Abs. 1 BetrVG. Mit der Frage der Zulässigkeit von Taschenkontrollen hat sich das Hessische Landesarbeitgericht beschäftigt (Az. 8 Sa 1945/10). Hier ging es nicht nur um die Frage, ob Taschenkontrollen im Wege einer Betriebsvereinbarung eingeführt werden können und vom Arbeitnehmer zu dulden sind, sondern auch um die Frage, ob diese auch nach Beendigung der eigentlichen Arbeitszeit vorgenommen werden kann. Die Taschenkontrolle wurde am Tor bei Verlassen des Betriebsgeländes vorgenommen, nachdem die Klägerin sich über das Zeiterfassungssystem abgemeldet hatte. Nach Auffassung der Klägerin war für sie in dem Moment die Vereinbarung nicht mehr bindend. Das sahen die Richter anders: Arbeitsvertragliche Pflichten können sich generell auch auf die Freizeit erstrecken. Das gilt zum Beispiel auch für Geheimhaltungsgebote. Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass der dem Arbeitnehmer durch die Kontrollen entstehende Mehraufwand an Arbeitszeit eventuell zu vergüten ist. An der Zulässigkeit einer Betriebsvereinbarung über Tor- und Taschenkontrollen ändert dies jedoch nichts.