In der Regel erbt der Ehepartner die Hälfte des Vermögens, die andere Hälfte teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen. Wer mit dieser Erbfolge nicht einverstanden ist, hat die Möglichkeit, zusammen mit dem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament aufzusetzen. In dem sogenannten Berliner Testament setzen sich Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaften gegenseitig zum Alleinerben ein.
Gemeinsames Eigentum erhalten
Zweck ist es, dem überlebenden Partner alleine den Nachlass zu vererben und damit gemeinsames Grundeigentum, wie zum Beispiel eine Immobilie zu erhalten. Gemeinsame Kinder werden dann als Schlusserben eingesetzt und erben erst nach Ableben des zweiten Elternteils. Diese Form des Berliner Testaments wird auch „Einheitslösung“ genannt gegenüber der veralteten Variante der „Trennungslösung“, bei der die Ehegatten sich gegenseitig als Vorerben einsetzen und die Nachkommen als Nacherben.G
Form des Berliner Testaments
Das Berliner Testament muss handschriftlich verfasst sein und von beiden Partnern datiert und unterschrieben sein. Ein Computerausdruck ist unwirksam. Wer zur Absicherung Klauseln wie Wiederverheiratungsklausel oder eine Pflichtteils-Strafklausel einarbeiten möchte, sollte das Testament von einem Notar aufsetzen lassen, auch wenn hier erhebliche Gebühren anfallen können.
Gemeinschaftlich verfassen – gemeinschaftlich aufheben
Das Besondere am Berliner Testament ist, dass es nur gemeinschaftlich wieder aufgehoben werden kann. Keiner der beiden Ehepartner kann somit den gemeinsamen letzten Willen ohne Kenntnis des anderen widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt mit dem Tod des anderen. Wenn keine Klauseln verankert sind, ist der überlebende Ehepartner an das gemeinsam aufgesetzte Testament gebunden, beispielsweise bei einer Wiederheirat. In diesem Fall darf das gemeinsame Testament nicht zugunsten des neuen Partners geändert werden. Auch die vorgesehene Erbfolge bleibt erhalten. Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem Urteil vom 29. März 2011, dass es gesetzeswidrig sei, die gemeinsamen Kinder in einem solchen Fall mit anderen Erbquoten zu bedenken (AZ I 10 U 112/10).
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Was gilt nach der Scheidung?
Mit einer Scheidung dagegen verliert das gemeinschaftliche Testament seine Gültigkeit. Dies ist auch der Fall, wenn die Scheidung vor dem Tod des Erblassers eingeleitet wurde. Die Kinder sind durch das Berliner Testament Einheitslösung zunächst enterbt, können jedoch Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des ersten Elternteils geltend machen. Wenn es sich beim Nachlass um eine Immobilie handelt, die der Überlebende deswegen verkaufen müsste, kann dies mit sogenannten Pflichtteils-Strafklauseln verhindert werden.
Was gilt für Patchworkfamilien?
Vorweg: Lassen Sie sich unbedingt individuell beraten, wenn Sie in einer sogenannten Patchworkfamilie leben. Insbesondere, wen es aus der ersten Ehe noch Kinder gibt. Denn ein “normales” Berliner Testament hat hier oft nicht den gewünschten Effekt. Nur leibliche oder adoptierte Kinder haben ein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Die Pflichtteilsklausel ist für sie also kein Druckmittel, um mit der Geltendmachung des Pflichtteils abzuwarten. In solchen Fällen ist unter Umständen sinnvoller per Vermächtnis ein Nießbrauchsrecht zu bestimmen. Oder die gesetzlichen Erben zu Lebzeiten auszahlen und eine Vertrag über einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abzuschließen.
Schenkung kann Vorteile bringen
Aus steuerlichen Gründen ist es aber unter Umständen vorteilhafter über eine Schenkung mit eingeräumten Nießbrauchrecht nachzudenken. Die Immobile wird in diesem Fall bereits beim Tod des ersten Ehepartners an die Kinder übertragen. So können die steuerlichen Freibeträge (pro Kind 400.000 EUR) ausgeschöpft werden.
Kann das Berliner Testament steuerlich von Nachteil sein?
Die Antwort auf diese Frage richtet sich nach dem Umfang des vererbten Vermögens und der Frage, wer nach dem zweitverstorbenen Ehepartner erbt. Bei hohem Vermögen wird beim Berliner Testament unter Umständen ein Freibetrag des Kindes “verschenkt”, weil das Kind ja erst nach dem Tod des längerlebenden Elternteils erbt und damit auch nur einen Freibetrag geltend (in gleicher Höhe) machen kann. Während ohne Berliner Testament der Freibetrag für jeden Erbfall gesondert geltend gemacht werden kann. Wenn es also um hohe Vermögenswerte geht, sollte man sich steuerlich beraten lassen.