Testament verhindert Erbstreitigkeiten

Ihr Testament vermeidet Unmut und Streitereien unter den Erben sowie Kosten für langwierige Prozesse. Denn oft führt die gesetzliche Erbfolge nicht zu gerechten Ergebnissen und ein Verwandter kommt in den Genuß einer Erbschaft, obwohl er dem Erblasser gegenüber nicht gerade ein Muster an Redlichkeit war. Mit einem Testament sorgen Sie dafür, dass nur die Personen von Ihrem Nachlass profitieren, zu denen Sie eine persönliche Bindung haben. Ob Berliner Testament, Einfaches Testament oder Unternehmertestament – es gibt viele verschiedene Arten von Testamenten. Finden Sie für sich die angemessene Form und sorgen Sie für die richtige Verteilung Ihres Nachlasses.

Gut zu wissen

  • Das Testament muss handschriftlich verfasst werden
  • Datum und Unterschrift dürfen nicht fehlen
  • Ergänzungen sollten unbedingt unterschrieben und mit Datum versehen werden
  • Bei Ergänzungen ist es auch wichtig auf das bisherige Testament Bezug zu nehmen
  • Das Pflichtteilsrecht schränkt die Testierfähigkeit ein

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Auf die Wirksamkeit des letzten Willens kommt es an

Ein Testament muss klar und präzise formuliert werden. Wie man seine letztwillige Verfügung so verfasst, dass man seinen Nachlass tatsächlich wie geplant vererben kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Wird beispielsweise die Vor- und Nacherbschaft nicht klar ausgestaltet, kann es zu ungewollten Folgen kommen. Dabei sollten Sie den Fall im Auge behalten, dass möglicherweise weitere Erbberechtigte hinzukommen z.B. Enkelkinder. Ein nicht eindeutiges Testament kann nicht vollstreckt werden und muss von Rechtsanwälten und Richtern ausgelegt werden. Bereits dadurch kann Ihre letztwillige Verfügung komplett verdreht werden. Statt Tante Herta erbt dann plötzlich Hertha BSC. Kommen die Juristen nicht zu einer einheitlichen Auslegung, so ist Ihr Testament schlichtweg unwirksam. Was bleibt, ist die gesetzliche Erbfolge. Diese nimmt aber keine Rücksicht auf zwischenmenschliche Beziehungen, sondern richtet sich einzig und allein nach der Abstammung.

Testierfreiheit mit Grenzen

Was nach dem Tod kommt, ist nach wie vor eines der größten Rätsel unseres Daseins. Zumindest was mit den “irdischen Gütern“, also dem eigenen Vermögen passiert, kann jeder selbst entscheiden. Die so genannte Testierfreiheit wird in Artikel 14 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantiert. Tatsächlich gibt es aber für den Erblasser eine Vielzahl von Einschränkungen durch den deutschen Gesetzgeber: Zunächst stellt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) strenge Voraussetzungen dafür auf, wie man sein Testament aufsetzen muss. Und auch das Pflichtteilsrecht stellt eine erhebliche Beschränkung der Testierfreiheit dar. Dazu kommt die eigene Sprache der Rechtswissenschaften: Ein Vermächtnis ist keine Erbschaft und eine Auflage ist keine Bedingung. Man kann die eigenen Kinder zwar enterben, aber sie behalten dennoch den Pflichtteil. Auf die richtige Begrifflichkeit kommt es an, wenn man den letzten Willen verfasst. Um trotz der vielen gesetzlichen Regelungen wirksam testieren zu können, ist es ratsam, sich vorher gründlich über das Erbrecht zu informieren. Nur wer weiß, wer als gesetzlicher Erbe in Frage kommt, kann die gesetzliche Erbfolge zugunsten eines anderen abwandeln und ein sinnvolles Testament formulieren. Verwenden Sie beim Aufsetzen Ihres Testaments ein vorformuliertes Muster sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass es nicht reicht, die Vorlage einfach zu unterschreiben. Es ist notwendig, dass Sie den Text der Vorlage nach dem Download persönlich abschreiben und auf diese Weise ein handschriftliches Testament erstellen. Außerdem sollten Sie aus den im Muster vorgeschlagenen Möglichkeiten des Erbrechts, die für sich passende wählen. Soll ein gemeinschaftliches Testament eine Wiederverheiratungsklausel enthalten? Soll ein Vermächtnis ausgesprochen werden? Soll die Erbschaft aufgeteilt oder soll das Vermögen zusammengehalten werden? Zur Klärung dieser Fragen bieten Vordrucke eine sehr gute Orientierung. Eine Alternative wäre auch, einen Notar aufzusuchen und den letzten Willen von einem Experten verfassen zu lassen. Dieser Schritt ist jedoch mit Kosten verbunden, die Sie sich durch den Download eines Muster-Testamentes ersparen.

Mit einem Testament den Partner absichern

“Was soll nur aus meinem Partner werden, wenn ich einmal nicht mehr da bin?” Stellen Sie sich diese Frage nicht nur, sondern treffen Sie durch die Formulierung eines Testamentes Vorkehrungen für den Fall der Fälle. Um Ihren Ehegatten wirtschaftlich abzusichern, reicht es nicht immer aus, ihn zum Alleinerben einzusetzen. Pflichtteilsansprüche naher Verwandter können dazu führen, dass der Begünstigte dennoch “das Tafelsilber“ veräußern muss, um alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und den Pflichtteil auszuzahlen. Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft verbunden mit einer Pflichtteilsklausel können Sie dies einfach vermeiden. Und durch ein gemeinschaftliches Testament erzeugen Sie eine Bindung, die durch eine Wiederverheiratungsklausel noch erheblich verstärkt werden kann. So zum Beispiel im Wege eines Berliner Testaments. Wenn Sie nicht wissen, wie Sie Ihren letzten Willen in Ihrem Sinne aufsetzen, zeigen Ihnen diverse Muster korrekte Formulierungen und mögliche Optionen bei Testamentsgestaltung.

Unternehmen per Testament rechtswirksam vererben

Alles was Sie haben, steckt sowieso in Ihrer Firma? Das ist noch lange kein Grund, auf ein Testament zu verzichten. Auch Firmen lassen sich ohne weiteres vererben. Entscheiden Sie selbst, bei wem Ihr Unternehmen in besten Händen ist und setzten Sie ihn in einem rechtssicheren Unternehmertestament zum Alleinerben ein. Durch Bedingungen, Auflagen und andere Beschränkungen erhalten Erblasser außerdem die Möglichkeit, Ihrem Nachfolger die Marschroute vorzugeben und so die Unternehmensführung über Ihr Ableben hinaus zu beeinflussen. Und wenn Sie Ihren Nachfolger bereits selbst einarbeiten und an Ihre Firmenphilosophie binden wollen, hat das Erbrecht auch dafür eine Lösung: Schließen Sie mit Ihrem Nachfolger einfach einen Erbvertrag. Ähnlich wie bei der Erstellung eines Testamentes, können Sie beim Aufsetzen eines solchen Vertrages auf eine Vorlage zurückgreifen.

Den Erben zuliebe geizig sein

Schenken Sie dem Staat kein Geld. Dieser streicht pro Jahr mehr als drei Milliarden Euro an Erbschaftssteuer ein. Damit Ihre Angehörigen von Ihrem Erbe auch etwas haben, gilt es, möglichst viel Erbschaftssteuer einzusparen. Dafür gibt es verschiedene, absolut legale Möglichkeiten: In vielen Fällen ist es ratsam, Nachlassgegenstände bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen und nicht erst durch ein Testament. Insbesondere entstehen Steuerfreibeträge alle zehn Jahre erneut. Keine Angst: Dass Sie als Senior am Ende ohne wirtschaftliche Grundlage dastehen, lässt sich durch Nutzungsrechte, Widerrufsvorbehalte und Bedingungen leicht vermeiden. Auch für Schenkungen zu Lebzeiten oder auf den Todesfall gibt es rechtssichere Schenkungsverträge. Bei größeren Vermögen kann auch die Gründung einer Stiftung sinnvoll sein.

Berliner Testament: Absicherung unter Ehepartnern

Das Besondere am Berliner Testament ist, dass diese letztwillige Verfügung Ehepartnern eine gegenseitige Absicherung im Falle des Todes eines der Ehegatten bietet. Denn bei dieser Art des Erbes wird das gesamte Vermögen dem längerlebenden Ehegatten zur Verfügung gestellt. Die Kinder erben beim Berliner Testament vorerst nicht und werden somit von der gesetzlichen Erbfolge zunächst ausgeschlossen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese auf ihren Pflichtteil verzichten. In der Regel wird dieser nicht verlangt, denn möchte ein Kind bereits nach dem Tode des ersten Elternteils seinen Pflichtteil ausgezahlt bekommen, so erhält es nach dem Versterben des Längerlebenden auch nur einen Pflichtteil. Eheleute, die einen Ehevertrag abgeschlossen haben, sollten gleichzeitig einen Erbvertrag verfassen. In der Regel sehen Muster dies auch so vor. Wer sicherstellen will, dass das Familienvermögen dennoch für die Kinder erhalten bleibt, sollte die Vor- und Nacherbschaft anordnen. Auch einen Fall der erneuten Heirat des überlebenden Ehepartners muss man denken und gegebenenfalls eine Wiederverheiratungsklausel einfügen.

Zu bedenken ist, dass es beim Berliner Testament zu zwei mal zu zahlenden Erbschaftssteuern kommen kann, abhängig davon in welcher Höhe das vererbte Vermögen liegt. Zum einen ist das Erbe vom verstorbenen Ehepartner an den überlebenden Gatten zu versteuern. Zum anderen wird nach dem Ableben des 2. Ehegatten, wenn das Erbe per Erbfolge an die Kinder übergeht, eine erneute Steuerzahlung fällig. In manchen Fällen kann es daher günstiger sein, auf ein Berliner Testament zu verzichten und stattdessen beispielsweise Immobilien bereits zu Lebzeiten seinen Kindern zu überschreiben.
Wenn die Eheleute wünschen, dass die Kinder auch nach dem Tod des überlebenden Ehepartners gar nicht erben und auch keinen gesetzlichen Pflichtteil erhalten, dann lässt sich dies im Wege eine Erb- und Pflichtteilsverzichts zu Lebzeiten regeln. Das Kind wird quasi ausgezahlt und kann dann im Erbfall keine Ansprüche mehr stellen. Ein solcher Vertrag muss aber bei einem Notar abgeschlossen werden.

EU-Erbrechtsverordnung ändert Erbrecht

In der EU-Erbrechtsverordnung ist geregelt, dass bei Erbfällen nach dem 17.08.2015 das Erbrecht des Ortes gilt, an dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Betroffen sind also Deutsche, die überwiegend im Ausland leben. Problematisch ist die neue Verordnung, weil das Erbrecht und die Erbfolge innerhalb Europas teilweise völlig unterschiedlich geregelt ist. In vielen europäischen Ländern, darunter auch das bei Rentnern beliebte Spanien, ist die Testamentsform des Berliner Testaments beispielsweise unbekannt. Ehepaare können sich nicht gegenseitig zu Alleinerben bestimmen. Wer also in Spanien wohnt und ein Berliner Testament verfasst hat, muss fürchten, dass der Ehepartner nicht mehr wie gewünscht abgesichert ist. Denn in Spanien, wie auch in anderen europäischen Ländern, haben Pflichtteilsberechtigte nicht nur einen gesetzlichen Zahlungsanspruch, sondern ein eigenes “Noterbrecht”. Der Enterbte wird damit Miteigentümer, wenn auch zu einem geringeren Anteil als ein Vollerbe.
Für die Erben bedeutet dies eine große Einschränkung der Entscheidungsfreiheit, mit der man in der Regel nicht gerechnet hat. Die Erbrechtsverordnung lässt allerdings zu, dass man sich im Testament auf das Erbrecht des Heimatlandes festlegt. Durch die Rechtswahlklausel wird sichergestellt, dass der Nachlass nach dem Tod tatsächlich nach Wunsch verteilt wird. Unser Formular enthält standardmäßig eine Rechtswahlklausel. Die neue Verordnung kann allerdings auch Vorteile bringen: Unter Umständen ist das ausländische Erbrecht vorteilhafter. In dem Fall kann der Erblasser auch das Erbrecht des Landes wählen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. So gibt es Länder, in denen es gar kein Pflichtteil für bestimmte Angehörige gibt. Der Pflichtteilsentzug, der in Deutschland nur in Extremfällen möglich ist, wäre damit per Umzug durchsetzbar. In jedem Fall sollte man sich aber im Vorfeld beraten lassen, bevor man die Rechtswahl trifft.

Heike Richter