Doch wann kann man privat die Betreuung einer bedürftigen Person übernehmen und wann muss ein rechtlicher Betreuer bestellt werden? Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) eingeschaltet wird und wie die Betreuerauswahl abläuft bevor man einen Betreuer bestimmen kann.
Nutzen Sie eine Vorlage für eine Betreuungsverfügung, um Ihre Wünsche zur Auswahl des Betreuers verbindlich festzuhalten.
Wann wird das Betreuungsgericht eingeschaltet?
Wichtig ist zunächst, dass das Betreuungsgericht überhaupt nur dann tätig wird, wenn der Betroffene nicht bereits im Vorfeld eine wirksame Vollmacht erteilt hatte. Nur wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss das Betreuungsgericht eine Person als Betreuer bestimmen. Das Betreuungsgericht ist übrigens eine Unterabteilung des örtlichen Amtsgerichts. Doch wie erfahren die Richter von der Betreuungsbedürftigkeit? Ein Betreuungsverfahren wird in die Wege geleitet, wenn entweder der Betroffene selbst oder ein Dritter dem Gericht die Betreuungsbedürftigkeit anzeigt. Man spricht von einer Anregung der Betreuung. Erhält das Gericht Hinweise darauf, dass jemand in bestimmten Bereichen (oder umfassend) seine Interessen nicht mehr wahrnehmen kann, dann wird das Betreuungsverfahren von Amts wegen eingeleitet.
Betreuerauswahl trotz Vorsorgevollmacht?
Einen Betreuer bestimmen sollte man auch in den Fällen, in denen bereits eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Zwar besteht zunächst kein Handlungsbedarf, wenn der Betroffene eine Vollmacht ausgestellt hat, als er noch voll dazu in der Lage war, seine Angelegenheiten zu besorgen. In Fällen, in denen eine Vorsorgevollmacht existiert, wird das Betreuungsgericht in der Regel gar nicht eingeschaltet. Dennoch kann es Situationen geben, in denen das Betreuungsgerichts dennoch entscheiden muss. Wenn etwa der Vorsorgebevollmächtigte nicht erreichbar oder gesundheitlich selbst nicht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben fähig ist. Oder, wenn er mehrere Bevollmächtigte benannt hat, die sich über einzelne Fragen uneinig sind. Auch kann es Situationen geben, in denen ein Verdacht auf Missbrauch durch die bevollmächtigte Person besteht. Schließlich gibt es auch noch den Fall, dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben niederlegen möchte. Das kann er natürlich jederzeit tun. Er muss aber beachten, dass er dies im Zweifel dem Betreuungsgericht mitteilen muss.
Wie läuft die Betreuerauswahl ab?
Das Betreuungsgericht ermittelt von Amts wegen. Das Gericht muss also zunächst selbst feststellen, ob die betroffene Person tatsächlich nicht allein zurecht kommt. Solange es noch möglich ist, wird der Richter den Betroffene persönlich anhören. Daneben holt er in der Regel ein Sachverständigengutachten vom Gericht ein. Auch Dritten, wie etwa Angehörige, gibt er die Möglichkeit zur Stellungnahme. Das Gericht wählt dann den Betreuer aus. Bei der Auswahl des Betreuers beachtet es in erster Linie die Wünsche des Betroffenen.
Wer kommt als Betreuer in Frage?
Wenn der Betroffene sich selbst nicht mehr äußern kann und auch keine Betreuungsverfügung verfasst hat, prüft das Gericht zunächst ob der Ehepartner oder nahe Angehörige die Betreuung übernehmen können. Letztlich kann jede volljährige Person eine Betreuung übernehmen. Erst wenn sich im nahen Kreis kein Betreuer findet, prüft der Richter das weitere Umfeld. Man versucht nach Möglichkeit einen ehrenamtlichen Betreuer zu finden. Erst als letztes Mittel wird ein Berufsbetreuer bestellt. Bei der Prüfung muss das Gericht nicht nur die persönliche Eignung des Betreuers berücksichtigen. Wichtig ist auch, dass der Betreuer fachlich dazu in der Lage ist, die Aufgaben zu bewältigen. Besonders heikel ist dies, wenn derjenige räumlich weit entfernt wohnt oder eine hohe Arbeitsbelastung hat. Der bestellte Betreuer wird auch rechtlicher Betreuer genannt.
Welche Befugnisse hat der Betreuer?
Der Betreuer erhält nach außen hin eine unbeschränkte Handlungsvollmacht. Im Innenverhältnis muss er allerdings die Wünsche des Betreuten beachten. Das Betreuungsgericht ist dazu angehalten, den Betreuer im Zweifel zu beraten. Allerdings muss der Betreuer alle Entscheidungen allein treffen. Das Gericht behält aber immer die Aufsicht über den Betreuer. Das bedeutet beispielsweise, dass der Betreuer regelmäßige Berichte anfertigen muss.
Wozu dient eine Betreuungsverfügung?
Da das Betreuungsgericht die familiären Hintergründe nicht kennt, muss es aufgrund objektiver Tatsachen den mutmaßlichen Willen des zu Betreuenden ermitteln. Eine Betreuungsverfügung dient dazu, dem Gericht diese Arbeit zu erleichtern. Sie stellt letztlich eine Ergänzung zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung dar. Anders als bei den vorgenannten Dokumenten ist die Verfügung nach außen hin nicht unmittelbar umzusetzen, sondern es handelt sich um Vorschläge an das Betreuungsgericht. Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht verhindert in der Regel die Betreuung. Nur falls der Bevollmächtigte seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann oder will, wird beruft das Betreuungsgericht eine Person.
Update: Aufgrund der Einführung des Notvertretungsrechts für Eheleute im Jahr 2023 kann der Ehegatte die Vertretung in gesundheitlichen Angelegenheiten in den ersten sechs Monaten auch ohne Vorsorgevollmacht und ohne Anordnung des Betreuungsgerichts wahrnehmen. Voraussetzung ist, dass kein Ehegattenwiderspruch vorliegt.
Danach muss aber ein Betreuer bestellt werden. Das Betreuungsgericht berücksichtigt besonders Wünsche, die eine Betroffener bezüglich der Betreuerauswahl geäußert hat. Nur wenn es objektive Gründe gibt, die gegen die Bestellung sprechen, weicht das Gericht davon ab.
Betreuungswunsch begründen
Die Betreuungsverfügung sollte in erster Linie natürlich die Angabe darüber beinhalten, wer zum Betreuer bestellt werden soll. Ratsam ist es aber, eine umfassende Begründung anzuhängen. Denn falls Sie sich bei Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit nicht mehr äußern können, kann das Gericht keine Nachfragen mehr an Sie richten. In diesem Zusammenhang sollten auch dargelegt und begründet werden, wer auf keinen Fall Ihre Betreuung übernehmen soll. Eine Begründung kann beispielsweise auch allgemeine Darstellungen zu den für Sie wichtigen persönlichen Werten enthalten, Weltanschauung, Religion und ähnliches.
Sie können auch Wünsche bezüglich Ihres Wohnsitzes äußern und bestimmen, was im Umgang mit Ihren Finanzen beachtet werden soll. Beispielsweise, ob Sie regelmäßig bestimmte Beträge spenden möchten oder in welchem Rahmen Geschenke gemacht werden sollen.
Beispiel: Sie wollen Ihren Enkelkindern zu Weihnachten, Geburtstag oder ähnlichen Anlässen, bestimmte Geldsummen schenken. Dann legen Sie im Vorfeld in Ihrer Betreuungsverfügung fest, wie hoch die Beträge sein sollen. Bedenken Sie, dass das Gericht einen Betreuer kontrollieren muss. Der Betreuer muss seine Ausgaben auflisten und rechtfertigen.
Betreuerauswahl in formgültiger Betreuungsverfügung treffen
Anders als ein Testament, müssen Sie eine Betreuungsverfügung nicht handschriftlich verfassen. Wichtig ist aber die eigenhändige Unterschrift und die Datierung. Die Betreuungsverfügung sollte so verwahrt werden, dass Ihre Vertrauenspersonen sie im Notfall sofort finden. Man kann zusätzlich die Verfügung beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine geringe Gebühr registrieren lassen. Wenn das Betreuungsgericht eingeschaltet wird, ruft es die Daten des Vorsorgeregisters ab und erhält Informationen über existierende Vorsorgeverfügungen.