Die Regelung Ihrer Vorsorgeangelegenheiten ist nur dann wirksam, wenn die zuständigen Stellen im Ernstfall davon wissen. Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sorgt dafür, dass Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte über Ihre Vorsorgeangelegenheiten informiert werden. So stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche und Regelungen auch wirklich berücksichtigt werden.
Achtung: Nutzen Sie anwaltlich geprüfte Vorlagen für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, um diese dann beim Vorsorgeregister zu registrieren. Sie brauchen keinen Anwalt oder Notar.
Wozu dient das zentrale Vorsorgeregister?
Neben der Erfassung von Vorsorgeverfügungen ermöglicht das Register auch die Speicherung von Kontaktinformationen für Ihre Vertrauenspersonen. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte können über ein besonders sicheres Netzwerk elektronisch auf das Zentrale Vorsorgeregister zugreifen. Dadurch können sie schnell Kontakt zu den von Ihnen benannten Vertrauenspersonen aufnehmen und sicherstellen, dass Ihre Wünsche berücksichtigt werden.
Zwei konkrete Beispiele:
- Fall 1: Eine Person hat eine Vorsorgevollmacht für ihren Sohn erstellt. Wenn die Person krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, kann ihr Sohn diese Aufgabe übernehmen. Wenn das Betreuungsgericht erfährt, dass es einen Vorsorgebevollmächtigten gibt, wird in der Regel keine Betreuung angeordnet.
- Fall 2: Eine Person hat eine Patientenverfügung erstellt. In dieser verfügt sie, dass sie im Fall einer unheilbaren Krankheit nicht beatmet werden möchte. Wenn ein behandelnder Arzt den Abruf über das Zentrale Vorsorgeregister startet, weiß er, dass eine Patientenverfügung existiert und wo diese hinterlegt ist.
Wichtig: Es gibt keine gesetzliche Pflicht, seine Vorsorgeverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Die Dokumente sind auch ohne Registrierung voll rechtswirksam. Sorgen Sie unbedingt dafür, dass Ihr Bevollmächtigter über den Aufbewahrungsort Ihrer Vorsorgedokumente informiert ist. Gleichzeitig empfehlen wir Ihnen, jederzeit eine ausgefüllte Notfallkarte bei sich zu tragen, auf der die wichtigsten Angaben vermerkt sind.
Werden meine Urkunden im Vorsorgeregister verwahrt?
Nein, das eigentliche Vorsorgeformular befindet sich weiterhin in Ihrem Besitz. Im Vorsorgeregister tragen Sie also nur die Eckdaten aus dem Dokument ein, insbesondere auch den Aufbewahrungsort, um ein schnelles Auffinden zu ermöglichen.
Wichtig: Die Registrierung ersetzt nicht die eigentliche Urkunde. Falls die Verfügung also am im Vorsorgeregister angegebenen Ort nicht auffindbar ist, dann muss im Zweifel das Betreuungsgericht einen Betreuer einschalten.
Diese Dokumente können Sie im registrieren lassen
Das Register dient zur Registrierung einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung, der Patientenverfügung sowie des Ehegattenwiderspruchs. Weitere Vollmachten oder Verfügungen kann man derzeit nicht registrieren lassen. Im Einzelnen benötigen Sie die folgenden Angaben:
Vorsorgevollmacht
- Datum der Vorsorgevollmacht
- Inhalt/ Umfang der Vorsorgevollmacht (Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge etc. Hinweis: In der Formblitz Vorsorgevollmacht können Sie alle denkbaren Optionen wählen oder auch ablehnen)
- Aufbewahrungsort
- Daten des Vorsorgenden/ Vollmachtgebers und Daten des/der Bevollmächtigten/ ggf. vorgeschlagenen Betreuers
Betreuungsverfügung
- Datum der Betreuungsverfügung
- Aufbewahrungsort
- Daten des Vorsorgenden/ Vollmachtgebers und Daten des/ vorgeschlagenen Betreuers
Patientenverfügung
- Datum der Patientenverfügung
- Aufbewahrungsort
- Daten des Vorsorgenden/ Vollmachtgebers und Daten des/ vorgeschlagenen Betreuers
Ehegattenwiderspruch
- Datum des Widerspruchs
- Aufbewahrungsort
- Daten des Vorsorgenden/ widersprechenden Ehegatten
Wie lange bleiben die Daten registriert?
Ihre Eintragungen, die Sie im Zentralen Vorsorgeregister vorgenommen haben, werden grundsätzlich lebenslang gespeichert. Erst 110 Jahre nach der Geburt des Vorsorgenden werden diese automatisch gelöscht. Sie können aber Ihre Daten jederzeit löschen lassen. Wichtig ist, dass Sie jede Änderung, sei es bezüglich des Umfangs der Vollmacht oder auch des Aufbewahrungsorts, im Vorsorgeregister eintragen lassen.
Was kostet die Registrierung beim Vorsorgeregister?
Für die Registrierung wird eine einmalige Gebühr erhoben. Sie deckt die dauerhafte, das heißt lebenslange Registrierung und Beauskunftung an die Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte ab. Spätere Änderungen der personenbezogenen Daten, Widerrufe und Löschungen Ihrer Registrierung erfolgen gebührenfrei. Die Höhe der Gebühr richtet sich die Registrierungsgebühr danach, ob die Registrierung online oder per Post beantragt wird, ob die Abrechnung per Überweisung oder durch Erteilung eines Lastschriftmandats erfolgt und nach der Zahl der benannten Vertrauenspersonen.
Die Gebühr für die Registrierung per Post und Zahlart Überweisung ist generell etwas höher, da hiermit ein höherer Bearbeitungsaufwand verbunden ist. Eine Vorsorgevollmacht mit einem Bevollmächtigen kostet beispielsweise per Post und Überweisung 26,00 Euro und online und per Lastschrift 20,50 Euro (Stand: 11.2023). Generell sind die Gebühren im niedrigen Bereich, um die Hürden für die Vorsorgenden möglichst gering zu halten.
Wer kann die Daten aus dem Vorsorgeregister abrufen?
Das Vorsorgeregister kann nicht von Privatpersonen eingesehen werden, sondern nur von bestimmten Stellen. Zum einen sind dies die Betreuungsgerichte. Vor Anordnung einer rechtlichen Betreuung müssen die Gerichte sich darüber versichern, dass es keine Vorsorgevollmacht gibt bzw. klären, ob eine Betreuungsverfügung vorliegt. Seit dem 1. Januar 2023 sind nun auch die behandelnden Ärzte dazu berechtigt, Einblick in das Zentralen Vorsorgeregister zu nehmen, um zu prüfen, ob der Patient Vorsorgeangelegenheiten geregelt hat. Voraussetzung ist, dass der Patient nicht ansprechbar ist und eine Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist. Insbesondere im Hinblick auf das neue Ehegattenvertretungsrecht muss sich der Arzt darüber informieren können, ob der Ehegatte des Patienten im Fall einer Ehegattennotvertretung handeln darf.