Ganz klar ist hier, dass nur die Organe gespendet werden können, ohne die der Spender weiterhin ein uneingeschränktes Leben führen kann. Welche weiteren Voraussetzungen für eine Lebendorganspende gelten, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Was kann ich lebend spenden?

Eine Lebendorganspende stellt eine Transplantation eines Organs von einem gesunden Spender zu einem geeigneten Empfänger dar. Das bedeutet also, dass an einem gesunden Menschen ein operativer Eingriff unternommen wird, ohne das medizinische Notwendigkeit besteht. 

Grundsätzlich sind in Deutschland Lebendorganspenden vor allem von der Niere und einem Teil der Leber üblich. Medizinisch möglich und gesetzlich erlaubt sind ansonsten auch andere Organe bzw. Organteile. Dazu zählen zum Beispiel ein Teil der Lunge, des Dünndarms und der Bauchspeicheldrüse.

Bei einer Lebendspende handelt es sich um eine Organspende nach §8 des Transplantationsgesetz (TPG)

Voraussetzungen für eine Lebendorganspende

Für eine Lebendorganspende gilt es verhältnismäßig strenge Voraussetzungen zu beachten. Die medizinischen Risiken für Spender und Empfänger sollen sich dadurch so gering wie möglich halten. Der Spender muss demnach:

  • aufgeklärt sein & der Entnahme zustimmen
  • dazu volljährig und einwilligungsfähig sein
  • für die Organspende geeignet sein

Zudem kommt eine derartige Transplantation nur in Frage, wenn dem Empfänger kein postmortal gespendetes Organ zu Verfügung steht. Dies bedeutet, dass der Empfänger bereits auf der Warteliste für ein solches Organ stehen muss. Dadurch soll garantiert werden, dass keine finanziellen Erwägungen eine Rolle spielen.

Freiwilligkeit bei einer Lebendorganspende

Eine weitere Maßnahme vor der Lebendorganspende ist die Überprüfung der Freiwilligkeit des Spenders. Diese stellt die sogenannte Lebendspendekommission sicher. Dazu dient vor allem ein psychologisches Gutachten, erstellt in mehreren Einzelgesprächen. 

Die Lebendspendekommission besteht allgemein aus mehreren Experten. Dazu gehören ein unabhängiger Arzt, eine für psychologische Befragungen qualifizierte Person und eine Person mit Befähigung zum Richteramt.

Unentgeltlichkeit als Voraussetzung

Durch all diese Voraussetzungen soll, wie oben erwähnt, die Unentgeltlichkeit sichergestellt werden. Besonders die psychologischen Einzelgespräche mit dem Zweck der Überprüfung der Freiwilligkeit sollen den Organhandel unterbinden.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich Spender und Empfänger persönlich nahestehen. Ansonsten könnte man von einem Einfluss finanzieller Mittel ausgehen. So will der Gesetzgeber vermeiden, dass mit den eigenen Organen Handel betrieben wird.

Risiken

Obwohl bei einer solchen Transplantation der Schutz der Gesundheit an oberster Stelle steht, birgt die Lebendorganspende auch Risiken. Diese sind aber in erster Linie allgemeine Risiken, die bei jedem operativen Eingriff auftreten können. Die Rede ist zum Beispiel von Wundheilstörungen, Wundinfektionen, aber auch Narkosezwischenfällen. Der Arzt muss den Spender aber selbstverständlich über jedes mit der Operation verbundene Risiko aufklären.

In der Regel kommt es zu keinerlei gesundheitlichen Einbußen für den Spender. Vor allem durch die folgenden Nachuntersuchungen der behandelnden Ärzte ist der Heilungsprozess kontrolliert. Diese stellen sicher, dass man mögliche Ursachen für untypische Heilungsverzögerungen umgehend beheben kann.

BGH zur Aufklärungspflicht bei Nierenspende

Wie wichtig die Aufklärung über mögliche Risiken dennoch ist, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.01.2019. Nachdem der spätere Kläger seiner Frau bereits im Jahr 2010 eine Niere spendete, litt dieser an schweren Folgen. Nach Aussage des Klägers leidet er an einer chronischen Krankheit. Verantwortlich sei die nicht hinreichende und nicht ordnungsgemäße Aufklärung der Ärzte.

Der BGH kam zu dem Entschluss, dass der Kläger im Recht sei. Verantwortlich für die Komplikationen seien die Ärzte, diese sind dafür nun zu belangen (BGH Urteil, Az. VI ZR 318/17). Nichtsdestotrotz hat der Kläger mit den Folgen der Transplantation zu leben.