Ob man eine Schenkung beim Finanzamt anzeigen muss, hängt nicht von der Form der Schenkung ab. Man muss also eine Schenkung anzeigen, egal, ob diese bei einem Notar beurkundet wurde oder nicht.
Formlose Schenkungen
Formlos möglich ist die Handschenkung. Davon spricht man, wenn der Schenker einen Gegenstand oder einen höheren Geldbetrag in bar an den Beschenkten übergibt.
Wichtig: Dokumentieren Sie auch den Inhalt von Handschenkungen in einem Muster Schenkungsvertrag, um im Fall späterer Unstimmigkeiten einen Beleg über die Höhe der Schenkung zu haben.
Formbedürftige Schenkung
Eine formbedürftige Schenkung ist eine Schenkung, die zu ihrer Gültigkeit einer bestimmten Form bedarf. Die Formvorschriften sollen verhindern, dass übereilte oder unüberlegte Schenkungen getätigt werden. Es gibt zwei Arten von formbedürftigen Schenkungen:
- Schenkungsversprechen: Ein Schenkungsversprechen ist ein Vertrag, in dem sich der Schenker verpflichtet, dem Beschenkten in Zukunft etwas zu schenken. Das Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.
- Schenkung von Immobilien: Für die Schenkung einer Immobilie gilt eine besondere Formvorschrift. Die Schenkung muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Die Beurkundung durch einen Notar dient dazu, die Identität des Schenkers und des Beschenkten sowie den Inhalt der Schenkung zu bezeugen und sicherzustellen, dass die Schenkung freiwillig erfolgt.
Anzeigepflicht bei Schenkungen
Laut § 30 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz muss jede Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden. Wird der Schenkungsvertrag notariell beurkundet, dann erfolgt die Anzeige direkt durch den Notar. Der Wert der Schenkung spielt dabei zunächst keine Rolle. Das Gesetz macht keinerlei Einschränkungen – private Schenkungen müssen also theoretisch immer angezeigt werden.
Ausgenommen sind nur Geschenke im “üblichen Rahmen” beispielsweise anlässlich einer Hochzeit. Bei solchen Anlässen kann man davon ausgehen, dass der persönlichen Freibetrag nicht überschritten wird.
Wer ist für die Schenkung anzeigepflichtig?
Laut § 30 Absatz 1 ErbStG muss nicht nur der Schenkungsempfänger (Erwerber) die Schenkung anzeigen, sondern auch der Schenker selbst. Wenn der Schenkungsvertrag bei einem Notar beurkundet wurde, übernimmt der Notar die Anzeige. Sie müssen das Finanzamt in dem Fall nicht mehr kontaktieren.
Kommt das Finanzamt nach der Prüfung zu dem Ergebnis, dass Sie steuerpflichtig sind, wird es Sie entsprechend benachrichtigen. Immer dann, wenn sich nach der Prüfung ergibt, dass eine Steuerpflicht besteht, erhalten Sie eine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaft- bzw. Schenkungssteuererklärung.
Frist der Schenkungsanzeige
Sie sollten sich mit der Schenkungsanzeige nicht zu lange Zeit lassen. Die Frist zur Meldung der Schenkung beträgt drei Monate. Sie beginnt nach erfolgter Schenkung.
Inhalt einer Schenkungsanzeige
Der Gesetzgeber gibt den Inhalt einer Schenkungsanzeige vor. Das richtige Formular für eine Schenkungsanzeige erhalten Sie gratis zum Download. Diese Daten sollten Sie zur Hand haben:
1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer, Beruf, Wohnung Schenkers und des Erwerbers;
2. Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4. Rechtsgrund des Erwerbs wie Ausstattung;
5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
6. frühere Zuwendungen des Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Wer muss die Schenkungssteuer bezahlen?
Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte tragen grundsätzlich die Steuerpflicht. Sie haften gesamtschuldnerisch. Im Rahmen der Schenkung kann man aber frei vereinbaren, wer die Steuerlast tragen soll. Vorsicht: Wurde vereinbart, dass der Beschenkte die Steuern zahlt, kann sich das Finanzamt dennoch an den Schenker wenden, falls der Beschenkte zahlungsunfähig ist. Im Einzelfall kann es günstig sein, dass der Schenker von vornherein die Steuer übernimmt. Aufgrund der Freibetragsgrenzen, die sich an der Höhe der Schenkung orientieren, sollten Sie sich im Zweifel individuell dazu beraten lassen.
Schenkungssteuer und Freibeträge
Schenkungen unterliegen generell der Schenkungssteuer, sofern sie nicht unter den Freibetrag fallen.
Die Freibeträge im Überblick:
Ehegatte/eingetragener Lebenspartner: 500.000 €
Kinder (leibliche, adoptierte, Stiefkinder): 400.000 €
Enkelkinder: 200.000 €
Urenkelkinder: 100.000 €
Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen: 20.000 €
Andere Personen: 20.000 €
(Stand: 2/2024)
Hinweis: Die Ausführungen in diesem Artikel sind allgemeine Informationen und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.