Was passiert mit mir, wenn ich selbst nicht mehr über medizinische Maßnahmen entscheiden kann? Wie werde ich in diesem Fall behandelt und betreut? Wer entscheidet an meiner Stelle? Ein schwerer Verlauf der so genannten COVID-19-Erkrankung kann dazu führen, dass Patienten künstlich beatmet oder anderweitig intensivmedizinisch therapiert werden müssen. Lesen Sie, ob eine Patientenverfügung wegen Corona Besondere Hinweise enthalten muss.
Falls Sie Ihre Patientenverfügung erstellen möchten, können Sie hierzu ein Muster verwenden.
Schwerer Covid-19 Verlauf
Ein schwerer Covid-Verlauf ist bei den aktuell auftretenden Varianten selten. Dennoch kommen solche Fälle weiterhin vor. Der Patient kann seine höchstpersönlichen Wünsche zu derartigen Maßnahmen aufgrund der Schwere der Erkrankung dann in vielen Fällen nicht mehr aktiv äußern. Ärzten und Angehörigen fehlt in dieser auch für sie schweren Situation oft der notwendige Erkenntnisstand über den Patientenwillen. Und nur dieser ist maßgeblich. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht helfen hier dabei, den wahren Patientenwillen zu ermitteln und durchzusetzen. Ärzten und Angehörigen werden schwerwiegende Entscheidungen abgenommen, wenn der Patient eine Patientenverfügung wegen Corona aufgesetzt hat.
Was ist eine Patientenverfügung?
Es ist eine höchstpersönliche Entscheidung und Ausdruck Ihres Selbstbestimmungsrechts, ob und inwieweit Sie intensivmedizinische Maßnahmen im Ernstfall wünschen. Mit einer Patientenverfügung treffen Sie bereits im Voraus verbindliche Festlegungen zum medizinischen Vorgehen. Sie dokumentieren Ihren Willen für den Fall, dass Sie ihn krankheitsbedingt nicht mehr äußern können. Nur in diesem Fall greift die Patientenverfügung ein. Ärzte und Pflegepersonal sind bei Vorliegen einer Patientenverfügung an deren Bestimmungen gebunden. Es ist in jedem Fall – so weit wie möglich – der Patientenwille umzusetzen. So erhalten Sie bereits jetzt Sicherheit darüber, wie Sie im Falle einer schweren Erkrankung mit Verlust der Entscheidungsfähigkeit medizinisch betreut werden.
Was genau ist in einer Patientenverfügung zu regeln?
Eine häufige Fragestellung ist, was genau in einer rechtswirksamen Patientenverfügung zu regeln ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Patientenverfügung nur dann Bindungswirkung entfalten, wenn für die konkrete medizinische Situation konkrete Maßnahmen geregelt sind. Verallgemeinerungen sind daher unbedingt zu vermeiden. Vielmehr differenzieren Sie in Ihrer Patientenverfügung danach, inwieweit und welche medizinischen Maßnahmen im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit vorgenommen werden sollen. Wenn Sie bereits über eine Patientenverfügung verfügen, empfiehlt es sich, diese in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität zu prüfen. Die eigene Einstellung zum Ernstfall kann sich in verschiedenen Lebenssituationen wandeln, neue zu regelnde Fragestellungen wie im Rahmen der Corona-Krise können hinzukommen.
Wie wird bei Fehlen einer Patientenverfügung verfahren?
Sie haben das Recht, auf eine Patientenverfügung zu verzichten und Ihren Willen somit nicht im Voraus zu äußern. Aber wer entscheidet dann beispielsweise über die Einleitung intensivmedizinischer Maßnahmen? Ohne eine Patientenverfügung haben Ärzte den mutmaßlichen Patientenwillen zu ermitteln. Es wird versucht herauszufinden, was der Patient wollen würde. In diesen schwierigen Entscheidungsprozess werden die Angehörigen des Patienten eingebunden. Dies ist zwar aus Patientensicht bei Fehlen einer Patientenverfügung das bestmögliche Vorgehen, kann aber für die Angehörigen eine starke seelische Belastung bedeuten.
Ist eine Vorsorgevollmacht neben der Patientenverfügung sinnvoll?
In Krisenzeiten entsteht häufig das Bedürfnis sich auch mit Familie und Freunden über grundlegende Fragestellungen wie das Vorgehen im Ernstfall auszutauschen. Dabei entsteht häufig der Wunsch, auch eine konkrete Person zu benennen, die Entscheidungen treffen kann, wenn man dazu selbst nicht mehr im Stande ist. Diesem Wunsch können Sie mit einer rechtssicheren Vorsorgevollmacht gerecht werden. Hier bestimmen Sie, welche Person entscheiden soll, wenn Sie es nicht mehr können. Ärzte und Pflegepersonal werden ihr Vorgehen dann mit dieser Person abstimmen.
Bevollmächtigter kann dabei ein Angehöriger, ein Freund oder auch ein Berater sein. Eine Vorsorgevollmacht neben der Patientenverfügung hat für Sie den Vorteil, dass Sie Ihren Willen mit der bevollmächtigten Person auch im Allgemeinen besprechen können – dabei können schließlich auch Ihre persönlichen Erfahrungen, Ihre Weltanschauung und Ihre charakterlichen Eigenschaften eine wichtige Rolle spielen. Die bevollmächtigte Person ist auf die auf sie zukommende Verantwortung vorbereitet. Sie haben Sicherheit, dass jemand an Ihrer Stelle entscheidet, der Sie kennt und dem Sie vertrauen. Rechtlich geprüfte Vorlagen nehmen Sie bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung und Ihrer Vorsorgevollmacht an die Hand.
Corona-Hinweis in der Patientenverfügung
Die Behandlung einer Covid-19-Erkrankung kann unterschiedlich schwer verlaufen. Zwar sind momentan schwere Verläufe mit der Maßnahme künstliches Koma selten, doch es gibt sie.
Bei schweren Verläufen sind oft intensivmedizinische Maßnahmen mit künstlicher Beatmung einzuleiten. Das führt nach wie vor zu Verunsicherungen bei Menschen, die bereits eine Patientenverfügung verfasst haben. Man befürchtet, dass sich die Patientenverfügung im Rahmen einer sogenannten Triage-Entscheidung negativ auswirken könnte. Zwar kommt die Patientenverfügung eigentlich nur zum Einsatz, wenn Intensivmaßnahmen nur zu einer künstlichen Verlängerung des Lebens führen und keine Aussicht auf Besserung besteht. Kompliziert kann die Beurteilung aber bei Patienten werden, bei denen bereits diverse schwere Vorerkrankungen vorliegen. Im Ernstfall kann es für die Mediziner schwierig werden, die Patientenverfügung auszulegen. Falls Sie fürchten, dass in Ausnahmesituationen im Krankenhaus eine detaillierte Bewertung durch Ärzte unterbleibt, können Sie Ihre Patientenverfügung entsprechend ergänzen. Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt über mögliche Auswirkungen einer Covid-19-Infektion und legen Sie Ihren Patientenwillen fest.
Wir empfehlen daher, im Zweifel Covid weiterhin in der Patientenverfügung zu thematisieren, auch um im Zweifel