Erhalten Sie im nachfolgenden Artikel alle Infos rund um das Thema Unterhalt und den aktuellen Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle auf einen Blick. Ab 2024 erhöhen sich die Zahlungen für unterhaltspflichtige Elternteile deutlich.
Wie hoch ist die Unterhaltszahlung?
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Richtwerte, an welchen sich das Familiengericht bei Festsetzung des Unterhalts orientiert. Ausschlaggebend ist hier das Einkommen von eben jenem Elternteil, bei welchem das Kind nicht wohnhaft ist, ebenso wie das Alter des Kindes.
Der Mindestunterhalt für die unterschiedlichen Altersstufen ist ab dem 1. Januar 2024 dann wie folgt zu bemessen:
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- 1. Altersstufe (0-5 J.) = 480€ (zuvor 437€)
- 2. Altersstufe (6-11 J.) = 551€ (zuvor 502€)
- 3. Altersstufe (12-17 J.) = 645€ (zuvor 588€)
- 4. Altersstufe (ab 18 J.) = 689€ (zuvor 628€)
Wie viel Unterhalt bei 2 Kindern?
Eine häufig aufkommende Frage ist die nach dem zu zahlenden Unterhalt bei mehreren Kindern. Grundsätzlich gilt es dabei erst einmal die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils zu ermitteln. Dabei wird von dessen gesamtem Einkommen der Selbsterhalt abgezogen, welcher ebenfalls angepasst wurde. Der Selbstbehalt beträgt für nicht erwerbstätige Väter und Mütter 1.200 Euro statt bisher 1.120 Euro und für Erwerbstätige nun 1.370 statt 1.450 Euro.
Die genauen Sätze finden Sie in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle.
Demnach beantwortet sich beispielsweise die Frage nach dem zu zahlenden Unterhalt bei 2 Kindern oder auch dem Unterhalt für 3 Kinder ganz einfach. Minderjährige Kinder sind allesamt gleichberechtigt und müssen demnach auch die gleiche Unterhaltssumme erhalten. So gilt es, das zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen auf diese Kinder gleichmäßig aufzuteilen.
Wichtig: Bei mehreren Kindern kann folglich der Unterhalt pro Kind deutlich sinken. Dies trifft vor allem dann zu, wenn ein Kind oder mehrere Kinder bereits volljährig sind, da Minderjährige Vorrang bei der Befriedigung der Unterhaltsansprüche haben.
Mindestsätze orientieren sich am Einkommen
Die Mindestsätze aus der Düsseldorfer Tabelle sind an das Einkommen des Unterhaltspflichtigen gekoppelt und steigen entsprechend mit jeder Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen.
Die Einkommensgruppen werden nun erstmalig seit 2018 angehoben und zwar zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 Euro erhöht. Unter die erste Einkommensgruppe fallen damit noch Unterhaltspflichtige mit 2.100 Euro netto (vorher: 1.900 Euro). Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 Euro netto.
Wer muss Unterhalt zahlen?
Grundsätzlich gilt, dass stets beide Elternteile unterhaltspflichtig gegenüber ihren Kindern sind. Leben die Eltern zusammen ist der Unterhalt beispielsweise in Form von Beherbergung, Ernährung oder dem Kaufen von Notwendigkeiten zu leisten. Geregelt ist dies in §1610 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Ein Unterschied ist bei getrennt lebenden Elternteilen, wobei das Kind bei einem der beiden lebt, zu betrachten. Auch hier sind zwar weiterhin beide unterhaltspflichtig, die Art des Unterhalts ist aber zwischen einem Naturalunterhalt (Beherbergung, usw.) und einem Barunterhalt (finanzielle Mittel) zu unterscheiden.
Dauer der Unterhaltszahlung
Prinzipiell erlischt das elterliche Sorgerecht mit der Vollendung des 18. Lebensjahres und damit auch die Verpflichtung des Naturalunterhalts. Was bestehen bleibt ist die Pflicht zur Zahlung von Barunterhalt bis zur Beendigung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Der Unterhaltssatz ab 2023 beträgt dabei 930€ anstatt 860€.
Zudem gilt es zu erwähnen, dass das volljährige Kind einen Unterhaltsanspruch von beiden Elternteilen hat, unabhängig vom Wohnort. Lebt das Kind aber noch bei einem der beiden Eltern, so besteht die Möglichkeit bestimmte Leistungen als Naturalunterhalt anzurechnen.
Was passiert, wenn man den Unterhalt nicht zahlen kann?
Ist es dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht möglich die vorgesehene Zahlung zu leisten, dann kann ein sogenannter Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse beantragt werden. Ein solcher Unterhaltsvorschuss kann bis zum 18. Lebensjahres beantragt werden, also bis zur Volljährigkeit.
Zu beachten ist hierbei dennoch, dass es sich nicht um einen staatlichen Zuschuss sondern um einen Vorschuss handelt. Der Staat geht in Vorkasse, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Unterhaltsschulden noch zu begleichen sind.
Was passiert, wenn man den Unterhalt nicht zahlen will?
Weigert sich eines der Elternteile trotz Zahlungsfähigkeit der Unterhaltspflicht nachzukommen, empfiehlt es sich vorerst eine Aufforderung zur Unterhaltszahlung zu formulieren.
Hier finden Sie eine Vorlage für eine Aufforderung zur Zahlung des Kindesunterhalts.
Generell ist es bei Streitigkeiten empfehlenswert einen Unterhaltstitel zu erwirken. Dieser wird vom Jugendamt ausgestellt und im Zweifel dann direkt vollstreckt werden.
Wann verfallen Unterhaltsschulden?
Auch für Unterhaltsschulden gilt in der Regel die Verjährung nach drei Jahren. Allerdings kann es durch unterschiedliche Umstände zu einer Hemmung der Verjährung kommen, z.B. durch ein schriftliches Anerkenntnis oder zwischenzeitlichen Zahlungen. Lassen Sie sich daher stets beraten, falls sich der Unterhaltsschuldner auf Verjährung beruft. Achtung: Bei Unterhaltsschulden für minderjährige Kinder beginnt die Verjährung erst mit dem 21. Lebensjahr zu laufen.
Sofern bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt, dann gilt dafür regelmäßig die 30-jährige Verjährung.