Seit dem 1. Oktober 2023 gelten wichtige Änderungen in Bezug auf das Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu Pflegegraden in Kraft. Diese Neuregelungen sollen für mehr Klarheit und Transparenz sorgen.
Neue Fristen für Anträge zur Feststellung des Pflegegrades
Eine der bedeutsamen Neuerungen betrifft die Bearbeitung von Anträgen zur Feststellung eines Pflegegrades durch die Pflegekassen. Künftig müssen die Pflegekassen innerhalb bestimmter Fristen über solche Anträge entscheiden.
Die gesetzlich festgelegte Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt normalerweise 25 Arbeitstage.
In einigen speziellen Situationen gelten jedoch verkürzte Fristen:
- Wenn jemand im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder bei ambulanter palliativer Versorgung ist und eine schnelle Begutachtung benötigt, um die weitere Versorgung sicherzustellen oder wenn Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt oder eine Familienpflegezeit vereinbart wurde, muss der Medizinische Dienst die Begutachtung innerhalb einer Woche durchführen.
- Wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Hause befindet (ohne palliative Versorgung) und Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt oder eine Familienpflegezeit vereinbart wurde, beträgt die Begutachtungsfrist zwei Wochen.
Entscheidung über Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach 25 Arbeitstagen
Sollte die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang erteilen oder die verkürzten Begutachtungsfristen nicht einhalten, ist die Pflegekasse nach Ablauf der Frist verpflichtet, 70 Euro pro begonnener Woche der Fristüberschreitung an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu zahlen. Es sei denn, die Pflegekasse kann nachweisen, dass sie die Verzögerung nicht zu verantworten hat oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich bereits in stationärer Pflege befand und erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten (Pflegegrad 2) vorlagen.
Neuregelung bei Verzögerungen
Allerdings entfällt diese Zahlungspflicht, wenn die Pflegekasse nachweisen kann, dass die Fristüberschreitung nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist, beispielsweise wenn ein geplanter Begutachtungstermin aufgrund eines Krankenhausaufenthalts des Versicherten abgesagt wurde.
Bisher gab es Unklarheiten darüber, wie in solchen Situationen mit der ursprünglichen Frist umzugehen ist – ob sie unterbrochen, neu gestartet oder gänzlich aufgehoben wird. Die Neuregelung stellt nun klar, dass die Fristen nach Beendigung der Verzögerung fortgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Frist mit dem Zeitpunkt der Antragstellung beginnt und beispielsweise durch einen Krankenhausaufenthalt vorübergehend gestoppt wird. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus wird die ursprüngliche Frist fortgesetzt. Mit anderen Worten, die Frist wird lediglich unterbrochen, wenn es zu Verzögerungen kommt.
Des Weiteren werden die Fristen auch dann unterbrochen, wenn die Pflegekasse die Versicherten auffordert, noch dringend benötigte Unterlagen einzureichen. In diesem Fall erfolgt die Unterbrechung bis zum Eingang der angeforderten Unterlagen.
Welche praktischen Auswirkungen ergeben sich aus diesen Neuerungen?
Wenn jemand einen geplanten Termin zur Pflegebegutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit absagen muss, empfiehlt die Verbraucherzentrale, dies schriftlich zu tun. Hierfür stehen im Internet spezielle Kontaktformulare zur Verfügung, auf denen man gezielt den Betreff “Terminabsage” auswählen kann. Es ist ratsam, dem Medizinischen Dienst mitzuteilen, ab wann man wieder für einen Termin zur Verfügung steht.
Eine klare Empfehlung lautet, sich vom Medizinischen Dienst die Unterbrechung der Frist schriftlich bestätigen zu lassen. Auf diese Weise haben Sie einen nachvollziehbaren Nachweis und können am Ende klar nachweisen, ob die Frist tatsächlich überschritten wurde. Damit schützen Sie sich vor eventuellen Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit Fristen und stellen sicher, dass Ihre Anliegen angemessen behandelt werden.