Der Spender trifft hier also bewusst die Entscheidung seine Gesundheit dadurch zu gefährden. Doch wer zahlt die medizinische Versorgung des Spenders nach der Transplantation und die anscheinend garantierte Entgeltfortzahlung bei Organspende?
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Organspende
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung bei Organspende verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer infolge dessen nicht arbeiten kann. Dies ist im Sinne des Transplantationsgesetz auszulegen. Allgemein ist diese Art der Arbeitsunfähigkeit fast gleichzusetzen mit der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit (vgl. §3a EFZG).
Diese definiert sich als Arbeitsunfähigkeit, die nicht aus fahrlässigem oder unverantwortlichem Verhalten herrührt. Gegenteiliges wäre zum Beispiel bei einem durch Trunkenheitsfahrt verursachten Verkehrsunfall der Fall.
Zahlung von Krankengeld
Wie oben erwähnt hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung bei Organspende. Danach entfällt dieser Anspruch. Dauert der Arbeitsausfall aber dennoch länger als sechs Wochen an, so folgt die Zahlung des Krankengeldes. Auch das Krankengeld stellt einen Ersatz für das ausgefallene Nettogehalt dar.
Bei einem längeren Arbeitsausfall verursacht durch die Organspende unterscheidet sich das gezahlte Krankengeld zu dem üblicherweise gezahlten. Normalerweise umfasst das Krankengeld 70 bis maximal 90 Prozent des entfallenem Netto-Entgelts. Dem Organspender steht hier eine Krankengeldzahlung in Höhe seines vollen Nettoarbeitsentgelts zu.
Die Zahlung des Krankengelds übernimmt die Krankenkasse des Organempfängers.
Während der Zeit des Krankengeldbezugs durch die Krankenkasse des Organempfängers bleibt der Spender weiterhin Mitglied bei seiner Krankenkasse. Unabhängig davon, ob diese eine gesetzliche oder private ist. Das Gleiche gilt für die Mitgliedschaft in anderen Versicherung, wie beispielsweise der Pflegeversicherung.
Erstattung der Entgeltfortzahlung bei Organspende an Arbeitgeber
Generell ist der Arbeitgeber, wie bereits erwähnt, zur Entgeltfortzahlung bei Organspende verpflichtet. Dennoch muss er nicht auf den durch die Organspende verursachten Kosten sitzenbleiben. Es besteht die Möglichkeit die Aufwendungen von der gesetzlichen Krankenkasse des Organempfängers erstattet zu bekommen.
Die Erstattung umfasst das fortgezahlte Bruttogehalt, sowie die Beiträge zur Sozialversicherung und der betrieblichen Altersvorsorge. Der nachträglich eingerichtete besonders umfangreiche Erstattungsanspruch soll vor allem für mehr Akzeptanz gegenüber der Arbeitnehmer sorgen, die eine Lebendorganspende durchführen lassen. Auf der anderen Seite können diese Maßnahmen den nötigen Anreiz geben sich für eine Transplantation zu entscheiden.
Erstattungsansprüche bei anderen Kostenträgern
Ist der Organempfänger kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so erstattet der Kostenträger der Transplantation die entstandenen Aufwendungen. Handelt es sich dabei um eine private Krankenversicherung so hat der Arbeitgeber die Erstattungsansprüche logischerweise gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Ist der Kostenträger der Transplantation ein Beihilfeträger des Bundes, so berechnet sich die Erstattung gemäß eines Bemessungssatzes. Gleiches gilt für andere öffentlich- rechtliche Kostenträger bei Krankheitsfällen auf Bundesebene.
Was bedeutet Entgeltfortzahlung?
Unter der Entgeltfortzahlung versteht man die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Berechnet wird diese Fortzahlung aus den krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden und dem vertraglich festgelegten Stundenlohn. Dies trifft aber nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nach Stunden bezahlt wird. Bei Arbeitnehmers die ein Leistungsentgelt erhalten trifft dies nicht zu.
Im Allgemeinen hat jeder Arbeitnehmer einen sechswöchigen Anspruch auf eben jene Entgeltfortzahlung.