Wenn die Eltern pflegebedürftig werden, stellt das für viele Familien eine hohe Belastung dar. Vielen Menschen ist aber noch nicht klar, dass es bereits seit 2020 eine Gesetzesänderung gibt, aufgrund derer Elternunterhalt deutlich seltener geleistet werden muss und die Kosten für das Pflegeheim oft vom Staat übernommen werden. Lesen Sie hier, wann Elternunterhalt überhaupt geleistet werden muss und welches Schonvermögen Kindern und Enkelkindern zusteht.
Wann muss ich Elternunterhalt zahlen?
Grundsätzlich sind die Kinder laut §§ 1601 ff. BGB ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger von den Kindern die Erstattung der vorgeleisteten Kosten verlangen wird. Doch nicht in jedem Fall sind die Kinder dann auch wirklich zur Zahlung verpflichtet.
Auf familienrechtlicher Ebene wird zunächst geprüft, ob der Unterhaltspflichtige überhaupt leistungsfähig ist.In den meisten Fällen werden Kinder mit der Problematik “Elternunterhalt” konfrontiert, wenn es um die Suche nach einem Heimplatz oder auch häusliche Pflege für die eigenen Eltern geht. Vorrangig müssen diese die Kosten aus ihrem eigenen Einkommen bzw. Vermögen tragen. Doch wenn das Geld nicht ausreicht und auch die Leistungen der Pflegeversicherung noch eine Deckungslücke hinterlassen springt der Sozialhilfeträger ein.
Hohe Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze ist verhältnismäßig hoch und liegt bei mehr als 100.000 Euro im Jahr. Um das langwierige Prüfungsverfahren und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wurde der Selbstbehalts im Jahr 2020 drastisch hochgesetzt. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurden zahlreiche bisher unterhaltspflichtige Kinder sowie deren Familien entlastet. Erst wer diese Einkommensgrenze überschreitet, muss sich mit der Frage beschäftigen, wie hoch das Schonvermögen ist. Kann jemand trotz des hohen Einkommens den Unterhalt nicht bezahlen, wird sein Vermögen herangezogen.
Keine pauschale Auskunftspflicht
Aufgrund der enormen Höhe des Selbstbehalts gilt grundsätzlich zunächst die Vermutung, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach § 94 Abs. 1a SGB XII die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Die Behörde kann jedoch im Einzelfall dennoch verlangen, dass dennoch Angaben gemacht werden, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen. Nämlich dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Einkommen mehr als 100.000 Euro im Jahr beträgt.
Schonvermögen beim Elternunterhalt
Einen festen Wert für das Schonvermögen gibt es nicht. So fallen beispielsweise selbstbewohnte Immobilien pauschal unter den Selbstbehalt. Hinzu kommen angemessene Rücklagen für Altersvorsorge und Anschaffungen. Das Schonvermögen muss letztlich im Einzelfall berechnet werden. In der Praxis ist es seit der mit dem Angehörigen Entlastungsgesetz eingeführten Änderungen zum Elternunterhalt von geringer Relevanz. Denn nur, falls sich eine Unterhaltspflicht ergeben sollte und der Unterhaltspflichtige aus dem laufenden Einkommen den Unterhalt beispielsweise für eine Heimunterbringung nicht leisten kann, wird die Höhe des Schonvermögens zu prüfen sein.
Härtefallregelung
Weiterhin können Kinder den Unterhalt verweigern, wenn dies zu unbilligen Härten führen würde. Hat beispielsweise ein Vater für sein Kind selbst nie Unterhalt gezahlt oder es sogar misshandelt, ist dem Kind nicht zumutbar für die Pflegekosten des Vaters aufzukommen. In dem besteht kein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers und das Kind ist von der Unterhaltspflicht befreit.