Wenn eine Person ihre täglichen Geschäfte nicht mehr selbst erledigen kann, muss in der Regel ein Betreuer bestellt werden. Oft sind das Angehörige des Betreuten, die das Betreuungsgericht als ehrenamtliche Betreuer benennt.
Lebensumstände des ehrenamtlichen Betreuers ändern sich
Viele Angehörige übernehmen die Aufgabe ganz selbstverständlich, um ihrem Vater, ihrer Mutter oder anderen engen Vertrauten auch in Notzeiten beizustehen. Dennoch: Im Laufe der Betreuung können Umstände eintreten, die dazu führen, dass der Betreute nicht mehr dazu in der Lage oder dazu bereit ist, die Betreuung auszuüben.
Beispiel: Herr Müller hat für seine an Demenz erkrankte Mutter ehrenamtlich die Betreuung übernommen. Nun muss er aus beruflichen Gründen für längere Zeit ins Ausland. Er sieht sich daher nicht mehr dazu in der Lage, die alltäglichen Geschäfte für sie auszuführen. Kann er die Betreuung einfach an seine Schwester abgeben?
Entlassung beim Betreuungsgericht beantragen
Generell kann man niemanden gegen seinen Willen dazu verpflichten, die Betreuung für eine andere Person zu übernehmen. Doch wie kann man eine Betreuung abgeben? Eine Person, für die eine rechtliche Betreuung gerichtlich angeordnet wurde, ist besonders schutzbedürftig. Daher ist gesetzlich geregelt, dass man die Betreuung nicht einfach so niederlegen kann. Das Betreuungsgericht muss sicherstellen, dass eine lückenlose Betreuung erfolgt. Wer als ehrenamtlicher Betreuer die Betreuung niederlegen möchte, kann sich auf § 1908b Abs. 2 BGB berufen. Der Betreuer kann vom Gericht seine Entlassung verlangen, sofern die Ausübung der Betreuung nicht mehr zumutbar ist. Hierzu können Sie ein Formular mit dem Antrag auf Entlassung ausfüllen und beim Betreuungsgericht einreichen.
Unzumutbarkeit der Betreuung – ehrenamtliche Betreuung niederlegen
Sie sollten im Einzelfall genau begründen, welche Umstände die Betreuung nicht mehr möglich machen. In unserem Beispiel wäre das geänderte berufliche Situation des Sohnes und die damit einhergehende große räumliche Entfernung. Andere Gründe können beispielsweise ein veränderter Familienstand sein oder eigene gesundheitliche Probleme.
Auch sind Spannungen zwischen dem Betreuten und dem Betreuer ein denkbarer Grund für den Wunsch nach Niederlegung der Betreuung. In der Regel wird das Gericht dem Antrag eines ehrenamtlichen Betreuers auf Entlassung stattgeben. Der Betreuer kann sein Amt dann niederlegen. Auch ein Berufsbetreuer kann um Entlassung bitten. In dem Fall wird aber näher zu prüfen sein, welches Motiv dahinter steckt. Die Tatsache, dass die Betreuung zeitintensiv und damit nicht wirtschaftlich ist, zählt nicht als Grund für eine Unzumutbarkeit. So will man verhindern, dass sich der Berufsbetreuer nur “pflegeleichter” Betreuungsbedürftiger annimmt.
Teilweise Entlassung möglich
Es ist auch möglich, die teilweise Entlassung aus der Betreuung zu beantragen. Wenn im oben genannten Beispiel der Sohn nicht mehr in alltäglichen Fragen unterstützen kann, so kann er sich möglicherweise weiterhin um Finanzfragen kümmern. Die Betreuung kann dann auf mehrere ehrenamtliche Betreuer aufgeteilt werden. Früher sprach man übrigens von einer Vormundschaft. Dieser Begriff wird im Zusammenhang mit der Betreuung nicht mehr verwendet. Die Aufteilung einer ehrenamtlichen Betreuung kann sinnvoll sein, wenn etwa ein Familienmitglied sich mit finanziellen Fragen gut auskennt, aber keine alltäglichen Besorgungen übernehmen kann.
Es ist zu empfehlen, sich bereits frühzeitig in der Familie mit der Frage zu beschäftigen, was gelten soll, wenn eine Betreuung erforderlich wird. So kann man beispielsweise in einer Betreuungsverfügung genau begründen, wie man sich die Betreuung vorstellt und wen man sich als Betreuer wünscht.
Was kommt nach der Entlassung eines Betreuers?
Wenn das Gericht dem Antrag auf Entlassung nachkommt, wird der Betreuer mit Wirkung für die Zukunft von seinen Aufgaben entbunden. Die ehrenamtliche Betreuung niederlegen bedeutet, dass der Betreuer seine Bestellungsurkunde zurückgeben muss. Er muss allerdings noch einen abschließenden Bericht über seine Tätigkeit erstellen und den Schlussbericht beim Betreuungsgericht abgeben. Gleichzeitig wird das Gericht einen neuen ehrenamtlichen Betreuer bestimmen. In unserem Beispiel würde das Gericht prüfen, ob die Schwester von Herrn Müller dazu geeignet ist, die Betreuung zu übernehmen und sie dann als ehrenamtliche Betreuerin bestellen.