Im vorliegenden Fall verkaufte die Ehefrau kurz vor der endgültigen Scheidung das ehemalige Familienauto. Für den Ehemann stellte sich die Frage: Darf der Ehepartner das gemeinsame Auto verkaufen – ohne dass der andere Ehepartner zustimmt?
Ehefrau fährt das Auto – Ehemann ist Halter
Nach der Trennung hatte sie das Fahrzeug in ihrem alleinigen Besitz und nutzte es ausschließlich für sich. Der Mann verblieb nach der Trennung mit dem Sohn in der gemeinsamen Wohnung und fuhr ein Leasingfahrzeug. Um das Auto verkaufen zu können, nahm die Ehefrau während eines Besuches bei ihrem Sohn die erforderlichen Fahrzeugpapiere aus dem Tresor.
Dass seine Noch-Frau das Auto, den Mazda MX5, verkauft hat, erfuhr der Ehemann erst durch die Versicherung, die ihm nicht verbrauchte Beiträge zurückerstattete. Der Ehemann war der Ansicht, dass das Auto in seinem alleinigen Eigentum stand. Ein Ehevertrag mit Gütertrennung lag nicht vor. Er hatte das Auto gekauft und war auch als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen. Die Versicherung lief auf seinen Namen. Die beim Kauf in bar angezahlten 10.000 Euro waren von ihm und auch das hierfür in Zahlung gegebene Auto gehörte dem Ehemann. Lediglich den Kredit für den Restkaufpreis in Höhe von 4.700 Euro haben die Eheleute gemeinsam aufgenommen.
Verkaufserlös als Schadensersatz?
Um zumindest an den Erlös des Mazda MX5 zu kommen, verklagte er seine Frau auf Schadensersatz in Höhe des Verkaufserlöses (12.000 Euro). Sie dagegen war der Ansicht, es sei ihr Auto. Sie habe den Mazda immer gefahren, ihr Mann fuhr ausschließlich den geleasten Zweitwagen. Außerdem erfolgte die Eintragung im Fahrzeugbrief nur aus steuerlichen Gründen.
Zugewinngemeinschaft Scheidung: Autobesitzer gleich Eigentümer?
Nach § 1006 BGB gilt grundsätzlich die Vermutung, dass der Besitzer einer beweglichen Sache deren Eigentümer ist. Anders jedoch im Familienrecht: Für Eheleute gilt die speziellere Norm des § 1568b BGB. Danach haben beide Ehegatten Miteigentum an den beweglichen Haushaltsgegenständen, die gemeinsam angeschafft wurden. Auch ein Pkw ist ein Haushaltsgegenstand, wenn die Eheleute ihn als Familienwagen nutzen. Unerheblich ist in dem Fall, wer in der Zulassung eingetragen ist und wer den überwiegenden Teil der Anschaffungskosten getragen hat. Die Regelung gilt im Fall, dass in einer Zugewinngemeinschaft nach der Scheidung das Auto verkauft wird. Im Fall eines Ehevertrags kann der Fall anders liegen.
Die Eigentumsvermutung gilt auch dann noch, wenn der betreffende Haushaltsgegenstand – wie hier – gar nicht mehr aufgeteilt werden kann, da er ja verkauft ist. Nach Ansicht der Richter wirkt die (Mit-)Eigentumsvermutung fort und man kann sie auf den Schadensersatz entsprechend anwenden. Die Richter kamen somit zu dem Ergebnis, dass der Ehemann Miteigentümer war. Die Ehefrau musste ihm damit die Hälfte des Verkaufserlöses als Schadensersatz erstatten (OLG Stuttgart, Az. 16 UF 195/15).
Alleiniges Eigentum muss unter Beweis gestellt werden
Kommt es im Rahmen einer Scheidung zum Streit über Hausrat, muss der Ehegatte, der sich auf ein alleiniges Eigentum beruft beweisen, dass der fragliche Gegenstand in seinem alleinigen Eigentum steht. Diesen Beweis konnte die Ehefrau nicht führen. Der Mazda MX5 war aus diesen Gründen gemeinsames Eigentum der Ehegatten.
Wer im Rahmen einer bevorstehenden Scheidung Haushaltsgegenstände verkaufen will, sollte dies also nicht tun, ohne sich mit dem Noch-Ehegatten abzusprechen.
Zu empfehlen ist, der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Hier kann man Punkt für Punkt klären, wie der gemeinsame Hausrat aufteilt wird.