Eine Patientenverfügung kommt immer erst dann zum Einsatz, wenn der Patient nicht mehr entscheidungsfähig ist. Die passive Sterbehilfe durch das Abschalten von Geräten oder die Einstellung künstlicher Ernährung kann von jedem Bürger im Vorfeld detailliert festgelegt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat nun zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe entschieden.
Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe – Verstoß gegen das Grundgesetz?
Doch je nach Art der Erkrankung kann ein langer, qualvoller Leidensweg vor dem Punkt stehen, an dem der Patient sein Bewusstsein verliert. Wenn medizinisch gesehen keine Aussicht auf Heilung besteht, sehen solche chronisch schwer erkrankten Patienten den ärztlich begleiteter Suizid als einzige Möglichkeit selbstbestimmt aus dem Leben zu scheiden. Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Problematik des begleiteten Freitodes entschieden.
Darum ging es in dem Verfahren
Hintergrund der Entscheidung war die Frage, in welchem Umfang Betroffene ein Recht auf Sterbehilfe haben. Generell ist die Beihilfe zur Selbsttötung zwar nicht strafbar, da auch die Selbsttötung nicht unter Strafe steht. Aber ein begleiteter Suizid kann laut § 217 StGB als geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung strafbar sein. Motiv für diesen 2015 eingeführten Paragrafen war die Furcht vor unseriösen Anbietern. Man wollte verhindern, dass ältere Menschen sich durch Werbung unter Druck gesetzt fühlen.
Grenzen zwischen ärztlicher Begleitung und Förderung sind fließend
Die Grenzen zwischen einer ärztlichen Begleitung und einer geschäftsmäßigen Förderung sind in der Praxis nicht immer klar auszumachen. Auch die Grenze zur strafbaren Tötung auf Verlangen muss im Einzelfall genau ausgemacht werden. Denn aktive Sterbehilfe ist kein begleiteter Suizid. Aktive Sterbehilfe bedeutet, dass ein Dritter aktiv Medikamente oder eine Spritze verabreicht.
Was bedeutet assistierter Suizid?
Da in Deutschland ist die Selbsttötung nicht strafbar ist, kann man auch die Beihilfe zum Suizid an sich nicht unter Strafe stellen. Die Beihilfe zur Selbsttötung nennt man auch assisterter Suizid. Das umfasst beispielsweise das Beschaffen entsprechender Mittel, wenn der Betroffene dazu allein nicht in der Lage ist. Im Gegensatz zur aktiven Sterbehilfe, verabreicht der Betroffene sich die tödliche Dosis selbst.
Strafbarkeit nur für geschäftsmäßige Beihilfe
Für den begleiteten Suizid gilt, dass es für Verwandte nach bisheriger Rechtslage nicht strafbar ist dem Patienten Medikamente für einen Suizid zu besorgen. Ein Arzt oder Verein muss aber fürchten unter den § 217 StGB zu fallen. Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung trifft nur auf Personen zu, die im Rahmen ihres Berufes oder ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit handeln. Denn eine Geschäftsmäßigkeit liegt immer dann vor, wenn die Tätigkeit mehr als einmal ausgeführt wird. Ärzte und Vereine mussten daher bisher mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen.
§ 217 StGB verstößt gegen die Verfassung
Das BVerfG hat am 26.02.2020 entschieden, dass der § 217 StGB mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gegen das Grundgesetz verstößt. Denn faktisch werden Betroffene dadurch in Ihrer Freiheit, sich von Dritten beim Suizid assistieren zu lassen, eingeschränkt. Denn es ist ja gerade die ärztliche Kompetenz, die ein Schwerkranker in der Regel nutzen möchte. Die Entscheidung der Richter ist eindeutig: Sie bedeutet, dass Ärzte, die Hilfe zum Freitod anbieten nicht mehr mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen müssen.
Klare Anweisungen geben
Das Urteil lässt viele Fragen offen. Kann man beispielsweise mithilfe einer Muster Patientenverfügung zum Download bereits heute festlegen, ob und von wem man im Ernstfall eine Beihilfe zum Suizid entgegennehmen will? Betroffen sind besonders Patienten mit schwersten Erkrankungen. So sollte man sich bereits zum Zeitpunkt der Diagnose mit der Frage beschäftigen. Unter dem Stichwort “Patientenverfügung 2.0” diskutiert man in den USA bereits gängige Vorausplanung der Behandlung.
Damit könnte verhindert werden, dass die Beihilfe mit dem Argument verwehrt wird, dass der Betroffene eine Kurzschlussentscheidung getroffen hat. Auch eine Beratungslösung, vergleichbar mit den gesetzlichen Regelungen zur Abtreibung ist denkbar.
Gesetzesentwurf Sterbehilfe/ Suizidbeihilfe
Die sogenannte Suizidbeihilfe soll aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun neu geregelt werden. Drei Jahre nach der Entscheidung wird nun am 6.07.2023 ein Gesetzesentwurf vor. Die gewerbsmäßige Suizidbeihilfe soll laut dem einen Entwurf zwar eine generell strafbar sein. Allerdings soll es davon Ausnahmen gebe, sofern bestimmte Beratungspflichten und Wartezeiten erfüllt sind. Es soll im Regelfall mindestens zwei Untersuchungen durch Fachärztinnen beziehungsweise Fachärzte für Psychiatrie oder Psychotherapie geben und zusätzlich mindestens eine weitere Beratung. Ein Verbot für die Werbung durch Anbieter der Sterbebeihilfe soll gesetzlich verankert werden.
Der zweite Entwurf sieht vor, dass die Suizidbeihilfe generell aus dem Strafrecht entfernt wird. Es sollen verpflichtende Beratungen stattfinden und es ist generell vorgesehen, dass entsprechende Mittel nicht sofort verschrieben werden dürfen. Ausnahmen für schwere Härtefälle soll es geben.
Beide Entwürfe sind in der Abstimmung vom 6.07.2023 jedoch gescheitert. Es gibt damit weiterhin keine neue gesetzliche Regelung.