In der Sache ging es um die Frage, ob ein Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Aufklärungspflichten haftet, wenn er über die Möglichkeiten eines Behandlungsabbruchs nicht aufklärt. Geklagt hatte der Sohn eines Patienten. Sein Vater hatte unter fortgeschrittener Demenz gelitten und war vor seinem Tod fünf Jahre lang durch eine Magensonde ernährt worden. Aufgrund seiner Erkrankung war der Patient nicht dazu in der Lage, seinen Willen frei zu äußern. Er hatte zuvor weder eine Patientenverfügung verfasst, noch ließ sich auf anderem Wege ermitteln, wie seine Einstellung zu lebensverlängernden Maßnahmen war. Im BGH-Urteil zu künstlicher Ernährung begründeten die Richter, warum die Erhaltung menschlichen Lebens keinen Schadensersatzanspruch nach sich zieht.
Wichtig: Setzen Sie eine Patientenverfügung auf, um Ihren behandelnden Ärzten klare Vorgaben zu Ihren Behandlungswünschen zu geben.
Schmerzensgeld wegen verlängerten Lebens?
Da der Sohn des Patienten zur Zeit der Behandlung im Ausland gelebt hatte, war 2006 ein Rechtsanwalt als Betreuer eingesetzt worden. Der behandelnde Hausarzt hatte mit dem Betreuer nicht erörtert, ob die künstliche Ernährung in Anbetracht des schlechten gesundheitlichen Zustandes des Patienten weitergeführt werden sollte. Im Jahre 2011 erlag der Patient seinen Erkrankungen. Der Kläger machte als Erbe daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz für seinen Vater geltend.
Aufklärung über Magensonde
Er berief sich darauf, dass der Hausarzt im Rahmen seiner ärztlichen Aufklärungspflicht das Thema der Fortführung der künstlichen Ernährung durch die Magensonde mit dem Betreuer hätte besprechen müssen, um dem Vater weiteres Leiden zu ersparen. In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht München dem Kläger Recht. Aufgrund der unterbliebenen Erörterung der Frage, sei das Leiden des Patienten verlängert worden. Die Lebensverlängerung des Patienten stelle folglich einen ersatzfähigen Schaden dar und könne auch einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Das OLG München bezifferte den Anspruch auf Schmerzensgeld mit 40.000 Euro (Az.1 U 454/17).
Leben darf nicht als Schaden betrachtet werden
Dieser Argumentation konnten die Richter am BGH nicht folgen. Das menschliche Leben sei als höchstrangiges Rechtsgut unbedingt erhaltungswürdig. Leben, auch wenn es mit Leiden behaftet ist, könne nicht als Schaden angesehen werden. Denn über den Wert des Lebens dürfe von dritter Seite nicht geurteilt werden. Dies gelte auch in Fällen, in denen ein Patient selbst vielleicht sein Leben als lebensunwert erachtet hätte.
Menschliches Leben ist kein Schaden
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verbietet die Schlussfolgerung, menschliches Leben als Schaden zu betrachten. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld sei daher ausgeschlossen. Des Weiteren stellte der BGH klar, dass der Schutzzweck ärztlicher Aufklärungs- oder Behandlungspflichten nicht darauf gerichtet ist, das Vermögen des Patienten für den Erben zu erhalten. Insoweit stehe dem Kläger auch kein Ersatz für die Kosten zu, die durch die Behandlung und Pflege seines Vaters entstanden sind.
Patientenverfügung empfohlen
Das Urteil des BGH hat deutlich gemacht, wie wichtig die Erstellung einer Patientenverfügung ist. Hätte der Vater des Klägers eine Patientenverfügung gehabt, wäre der behandelnde Arzt daran gebunden gewesen. Eine Muster Patientenverfügung kann von jedem handschriftlich ausgefüllt werden. Sie benötigen keinen Notar. Eine medizinische Besprechung der Inhalte mit Hausarzt ist jedoch angeraten. Und: Teilen Sie Ihren engsten Angehörigen und Vertrauenspersonen mit, dass Sie eine Patientenverfügung aufgesetzt haben. Sie können Ihre private Patientenverfügung auch bei Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So wird sie im Ernstfall mit Sicherheit gefunden.