Im deutschen Zivilrecht ist ein Insichgeschäft ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Person in Vertretung eines anderen mit sich selbst ein Vertrag schließt. Dies ist nach § 181 BGB grundsätzlich verboten, da es zu einem Interessenkonflikt führen kann. Der Vertreter kann sich in seiner Eigenschaft als Vertreter und in seiner Eigenschaft als Vertragspartner gegenüber dem Vertretenen einen Vorteil verschaffen.
Beispiele für Insichgeschäfte
Das Verbot des § 181 BGB gilt für alle Arten von Rechtsgeschäften, auch für einseitige Rechtsgeschäfte, bei denen die Annahme durch den anderen Vertragspartner erforderlich ist. Dazu gehören z. B. Kündigungen, Rücktritte, Widerrufe, Bevollmächtigungen und Gestattungen zum Selbstkontrahieren. Außerdem gilt das Verbot für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, wie z. B. Mahnungen, Androhungen oder Fristsetzungen.
In einigen Fällen ist ein Insichgeschäft jedoch in der Praxis unumgänglich, wie beispielsweise bei der Geschäftsführung einer GmbH oder auch bei der Ausführung einer Vorsorgevollmacht.
Beispiel: Ein Geschäftsführer einer GmbH kauft von der GmbH das Geschäftsauto. Dafür tritt er im Kaufvertrag zwei Mal auf: Als Stellvertreter der GmbH (im Namen der GmbH) und als Käufer (im eigenen Namen).
Beispiel: Eine Witwe hat eine Vorsorgevollmacht für ihren Sohn ausgestellt. Sie stürzt schwer und liegt im Krankenhaus. Sie wird nicht mehr Autofahren können. Der Sohn kann mithilfe der Vollmacht das Auto an sich selbst verkaufen oder verschenken.
Befreiung von § 181 BGB
Das Verbot des Insichgeschäfts kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Befreiung aufgehoben werden. Eine Befreiung kann durch Gesetz, durch die Satzung einer juristischen Person oder durch eine Vollmacht erfolgen.
Befreiung durch Gesetz
In bestimmten Fällen ist eine Befreiung von § 181 BGB gesetzlich vorgesehen. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen. Ein Betreuer ist berechtigt, Rechtsgeschäfte mit dem Betreuten abzuschließen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Betreuers erforderlich sind.
Befreiung durch Satzung
Die Satzung einer juristischen Person kann eine Befreiung von § 181 BGB vorsehen. Dies ist beispielsweise bei einer GmbH der Fall, wenn der Geschäftsführer der GmbH gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist.
Befreiung durch Vollmacht
Eine Befreiung von § 181 BGB kann auch durch eine Vollmacht erfolgen. In einer Vollmacht kann der Vertretene den Vertreter ausdrücklich von dem Verbot des Insichgeschäfts befreien. Im Fall einer Vorsorgevollmacht ist eine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB in der Regel sinnvoll. Denn es ermöglicht dem Bevollmächtigten, Rechtsgeschäfte mit dem Vollmachtgeber abzuschließen. Dies ist in vielen Fällen erforderlich, um die Interessen des Vollmachtgebers zu wahren. Dennoch ist das Risiko eines Missbrauchs der Vollmacht hoch. Generell sollten Sie nur absolutem Vertrauenspersonen eine Vollmacht aushändigen. Lesen Sie hier mehr zum Thema Vorsorgevollmacht.
Rechtsfolgen eines Insichgeschäfts
Ein Insichgeschäft ist grundsätzlich nichtig. Dies bedeutet, dass das Rechtsgeschäft keine Rechtswirkungen entfaltet. Der Vertretene kann das Insichgeschäft jedoch genehmigen. Eine Genehmigung des Insichgeschäfts durch den Vertretenen kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
Tipps für die Praxis
Um das Risiko eines Insichgeschäfts zu vermeiden, sollten Vertreter stets darauf achten, dass sie keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst abschließen. Dies gilt insbesondere bei Rechtsgeschäften, die einen Interessenkonflikt zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen begründen können.