Private und unternehmerische Belange unbedingt trennen
Gerade wenn private und unternehmerische Belange nicht eindeutig getrennt wurde, kann es Probleme geben, denn bei der Auslegung von Unternehmenstestamenten treffen Erb-und Gesellschaftsrecht aufeinander. Schwierig wird es, wenn Sie z.B. eine Nachfolge regeln, die aber mit eventuell bestehenden Gesellschaftsverträgen nicht kompatibel ist. Sie hätten beispielsweise festgelegt, dass Ihr angeheirateter Neffe Ihr Nachfolger wird, doch in den Verträgen steht: „…nur ein leiblicher Abkömmling ist übernahmeberechtigt“ Ihr angeheirateter Neffe würde dann nur eine Abfindung erhalten, die deutlich unter dem Verkehrswert liegt. Ihr Sohn würde dann aber auch nicht erben, da er nicht als Erbe benannt war. So können Ihre Gesellschaftsanteile nach Auszahlung einer geringen Abfindung einfach verloren sein.
Bestimmung eines Nachfolgers
Bei der Bestimmung eines Nachfolgers sollten Sie nicht allein von steuerlichen Vorteilen ausgehen. Beziehen Sie in Frage kommende Nachfolger rechtzeitig in Ihr Unternehmen ein, um deren Führungsqualitäten zu testen. Nach wie vor geht es Ihnen ja darum Ihr Unternehmen in handlungskräftige Hände zu übergeben. Sollte die Übernahme unbedingt durch ein Familienmitglied stattfinden, welches noch zu unerfahren ist, können Sie durch die Anordnung einer sachkundigen Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker das Problem umgehen.
Liquiditätsprobleme
Zugewinnausgleichsforderungen von längere lebenden Ehegatten, Pflichtteilsansprüche und hohe Erbschaftssteuern könnten zu einem ernsthaften Problem für Ihr Unternehmen werden. Um Liquiditätsprobleme zu vermeiden, können Sie beispielsweise durch Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen regeln. Diese kann man mit entsprechenden Gegenleistungen ausgleichen. Eine andere Möglichkeit ist, dass die Zugewinngemeinschaft modifiziert wird und man dies notariell Beurkunden lässt. Dabei könnte man festlegen, dass das betriebliche Vermögen bei der Berechnung von Zugewinnausgleichszahlungen nicht berücksichtig werden darf. Somit wird die Liquidität Ihres Unternehmens nicht gefährdet. Pflichtteilsansprüche kann man durch Schenkungen zu Lebenszeiten deutlich verringern. Allerdings muss dabei nachgewiesen werden können, dass die Schenkung auf einen etwaigen Pflichteilsanspruch angerechnet werden kann. Ein positiver Nebeneffekt davon ist, dass bei Schenkungen zu Lebenszeit der steuerliche Freibetrag alle 10 Jahre erneut ausgenutzt werden kann. Sollte diese Schenkungen eine Wertesteigerung erleben, dann wird dieser Mehrwert nicht zusätzlich besteuert. Denken Sie auch über eine Risiko-Lebensversicherung nach. Damit könnten nach Ihrem Tod zukünftige Erbschaftssteuern finanziert werden.
Form des Unternehmertestaments
Das Testament kann auch hier entweder eigenhändig oder öffentlich gestaltet werden. Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst sein. Ein öffentliches Testament wird von einem Notar aufgenommen und dort bis zu Ihrem Tod verwaltet. Es ist empfehlenswert, das Testament regelmäßig zu überprüfen und eventuelle Entwicklungen innerhalb der Firma und Familie einzuarbeiten.
Heike Richter