Die Testierfähigkeit
Ein wirksames Testament errichten kann natürlich nur derjenige, der nach dem Gesetz testierfähig ist. Testierfähig ist grundsätzlich jede natürliche Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche zwischen sechzehn und achtzehn sind beschränkt testierfähig. Sie können kein handschriftliches, sondern nur ein öffentliches Testament verfassen. Der Grund dafür ist, dass bei Minderjährigen eine fachkundige Beratung durch einen Notar von besonderer Bedeutung ist.
Ausgeschlossen ist die Testierfähigkeit in den Fällen von Geistesschwächen oder Bewusstseinsstörungen, die dazu führen, dass der Betroffene die Tragweite seiner Entscheidungen nicht mehr erkennen und sich der Einflussnahme durch Dritte nicht mehr verwehren kann. Ob die Testierfähigkeit vorlag, prüft das Nachlassgericht von Amts wegen, sobald ein Erbschein beantragt wird.
Was bedeutet Höchstpersönlichkeit?
Bei einem Testament handelt es sich wie bei einer Eheschließung um eine höchstpersönliche Erklärung. Sie können Ihren Stellvertreter nicht zum Standesamt schicken, um in Ihrem Namen zu heiraten. Genausowenig ist es möglich, ihn für das Verfassen Ihres Testamentes oder Erbvertrages einzusetzen. Derart wichtige Erklärungen können Sie nur selbst abgeben!
Keine Bestimmung des Erben durch einen Dritten
Sie können in Ihrem Testament auch nicht festlegen, dass ein Dritter die Person Ihres Erben bestimmt. Es ist zwar möglich, objektive Voraussetzungen festzulegen, nach denen Ihr Erbe bestimmt werden soll. Nicht möglich ist es jedoch, die Wahl des Erben in die freie Auswahl eines anderen zu stellen.
Schulbeispiele dafür gibt es viele, das bekannteste ist wohl das Folgende.
Wirksam wäre diese Regelung: „Erbe meines Vermögens soll dasjenige meiner Kinder sein, das seine Ausbildung im Bäckerhandwerk mit der besten Note abgeschlossen hat.“ Unwirksam ist die folgende Bestimmung: „Erbe meines Vermögens soll dasjenige meiner Kinder werden, dessen Brötchen meiner Ehefrau am besten schmecken.“
Nichtigkeitsgründe
In der Öffentlichkeit zwar viel diskutiert, spielt die Sittenwidrigkeit eines Testaments tatsächlich nur noch eine untergeordnete Rolle. Gerade das Geliebtentestament hat an Bedeutung verloren. Es ist nur noch dann sittenwidrig, wenn durch die Erbeinsetzung ausschließlich die geschlechtliche Hingabe entlohnt oder die Ehefrau zurückgesetzt werden soll. Dies lässt sich aber sowieso fast nie beweisen.
Zweiter Fall der Sittenwidrigkeit ist der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Bedeutsam ist hier vor allem der Verstoß gegen §14 HeimG. Unwirksam ist eine letztwillige Verfügung zugunsten eine Betreuers oder Pflegers, wenn dieser davon Kenntnis hat. Diese Regelung schützt Sie als Erblasser, denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass Sie diesbezüglich von einer Betreuungsperson unter Druck gesetzt werden. Ist Ihnen ein Pfleger aber richtig ans Herz gewachsen, setzen Sie ihn ruhig zum Erben ein. Nur verraten sollten Sie es ihm vorab nicht!
Auslegung Ihres Testaments
Wichtig ist, dass Ihr Testament Ihren letzten Willen so zum Ausdruck bringt, dass Zweifel an der Bedeutung ausgeschlossen sind. Dies lässt sich einfach erklären: Bei einem Testament geht es – anders als bei einem Vertrag – einzig und allein darum, den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen. Ist aber nicht klar, was Sie mit Ihrem Testament eigentlich verfügen wollten, so kommt es zunächst zur Auslegung des Testaments. Dies heißt lediglich, dass Juristen mit Hilfe aller irgendwie zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte versuchen, Ihren wahren Willen herauszufinden. Ist dies, wie in den meisten Fällen, nicht möglich, so ist das Testament unwirksam. Was bleibt, ist wieder die gesetzliche Erbfolge.
Heike Richter