Erbfolge nach Ordnungen
Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten geht von der Abstammung, also dem Verwandtheitsgrad aus. Verwandt ist jeder, der von dem Erblasser oder von derselben dritten Person des Erblassers (also dessen Eltern) abstammt. Erbberechtigt ist im Übrigen auch, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Er wird durch einen Leibesfruchtpfleger vertreten. Auch adoptierte Kinder zählen selbstverständlich zu den erbberechtigten Verwandten.
Das Gesetz geht von Ordnungen und Stämmen aus. Ist ein Erbe einer höheren Ordnung vorhanden, so schließt er die Erben der niedereren Ordnungen von der Erbfolge aus. Gibt es also Erben erster Ordnung, so gehen die Erben zweiter Ordnung leer aus. Innerhalb der Ordnungen schließt ein Erbe alle diejenigen Personen von der Erbfolge aus, die nur über ihn mit dem Erblasser verwandt sind. Dies bedeutet, dass ein näherer Verwandter, zum Beispiel ein Kind, die von ihm abstammenden entfernteren Verwandten, zum Beispiel einen Enkel, von der Erbfolge ausschließt.
Die Erben erster Ordnung
Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel und Urenkel. Wenn der Verstorbene also Kinder hatte, erben diese neben dem Ehepartner allein und zu gleichen Teilen. Die Verteilung des Nachlasses erfolgt innerhalb der ersten Ordnung nach Stämmen. Jedes Kind des Erblassers bildet einen Stamm. Ist eines der Kinder verstorben, wird der entsprechende Teil des Nachlasses innerhalb des Stammes auf die nächsten Verwandten übertragen. Es erben also die Enkel das, was das Kind geerbt hätte, wenn es noch leben würde.
Die Erben zweiter Ordnung
Schwieriger ist die Rechtslage, wenn der Erblasser keine Kinder hatte. Die Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Geschwister, Nichten und Neffen sowie Großnichten und -neffen. Letztere erben aber wieder nur dann etwas, wenn ein Elternteil bereits verstorben ist. Ab der zweiten Ordnung erfolgt das Erbrecht nach Linien. Der Nachlass wird auf die beiden Elternteile des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Die Erben dritter Ordnung
Die Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dies sind Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw. Auch hier wird nach Linien und nicht nach Stämmen vererbt, dass heißt der Nachlass wird auf die vier Großelternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Die Erben der vierten und fünften Ordnung
So wie in der dritten Ordnung führt sich die Rangfolge der Erben auch in der vierten und fünften Ordnung fort. Erben der vierten Ordnung sind also die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Erben der fünften Ordnung sind die Eltern der Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Ab der 4. Ordnung erbt nur noch derjenige alleine, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
Zu beachten ist aber, dass der Ehepartner die Verwandten der vierten und fünften Ordnung ausschließt. War der Erblasser also zum Zeitpunkt seines Versterbens verheiratet, so erben die verwandten der vierten und fünften Ordnung gar nichts. An dieser Stelle wird einem der Zweck der Nachlassverteilung nach Stämmen klar. Selbstverständlich werden die Ururgroßeltern des Verstorbenen nichts mehr erben können, weil sie bereits selbst verstorben sind. Durch die Einbeziehung Ihrer Abkömmlinge wird der Kreis der erbberechtigten Personen aber viel breiter. Dies ist dann der gefürchtete entfernte Verwandte.
Heike Richter