Das eigenhändige Testament
Im ersten Fall kommt es für die formelle Wirksamkeit lediglich darauf an, dass das gesamte Testament – von der ersten bis zur letzten Zeile – von Hand geschrieben und unterschrieben ist. Die Unterschrift hat bei einem Testament Identitäts- und Abschlussfunktion. Zur Identifikation ist es ratsam, Vor- und Nachnamen zu verwenden. Kose- und Spitznamen reichen aber aus, wenn die Urheberschaft dennoch einwandfrei festgestellt werden kann. Der Abschlussfunktion werden Sie in jedem Fall gerecht, wenn Sie die einzelnen Seiten durchnummerieren und auf der letzten Seite unter dem Text unterschreiben.
Angabe von Ort und Zeit
Die Angabe von Ort und Zeit des Testaments ist nicht Voraussetzung, spielt aber eine wichtige Rolle, wenn die Wirksamkeit eines Testaments in Frage steht. So zum Beispiel, wenn nicht klar ist, ob der Verstorbene zur Zeit des Testaments bereits geisteskrank war oder wenn mehrere Testamente einer Person auftauchen. Dem Gesetz zur Folge wird durch ein neues Testament ein altes Testament im Zweifel widerrufen. Ist nicht festzustellen, welches der Testamente später verfasst wurde, so gilt das datierte als spätere und damit wirksame letztwillige Verfügung.
Das öffentliche Testament
Das öffentliche Testament setzt nur voraus, dass sie ein Dokument an den Notar übergeben und ihm gegenüber erklären, es handele sich um Ihr Testament. Ob es ein handschriftlich oder maschinell verfasstes Schriftstück ist und ob es von Ihnen selbst oder von einem Dritten verfasst wurde, ist dabei vollkommen unerheblich. Worauf es ankommt? Nur die Erklärung, es handele sich um Ihren letzten Willen ist von Bedeutung. Sie können Ihren letzten Willen aber auch gegenüber dem Notar erklären, er schreibt diesen dann nieder und nimmt ihn in öffentliche Verwahrung.
Heike Richter