Was spricht gegen ein Berliner Testament?
Beim Berliner Testament kann es ungewollt zu doppelt gezahlten Erbschaftssteuern kommen. Bei größerem Vermögen wird dann nämlich einmal eine Steuer erhoben, wenn der überlebende Ehegatte das Vermögen erhält und dann noch einmal nach dem der 2.Ehegatte ebenfalls verstorben ist, beim Übergang auf die Kinder. Um das Gesamtvermögen zu schonen, kann es günstiger sein, beispielsweise Immobilien schon vor dem Tod Kindern zu übertragen. Den Ehepartnern kann ein lebenslanges Nießbrauchrecht eingeräumt werden. So müssen sie nicht fürchten aus ihrem Heim vertrieben zu werden.
Sollten beide Partner Kinder aus vorangegeangenen Ehen oder Beziehungen haben, kann es wieder zu Schwierigkeiten kommen. Denn bei nicht gemeinsamen Kindern greift die Pflichtteilsklausel nicht. Sie haben ohnehin nur einen Pflichtteil an dem Vermögen ihres leiblichen Elternteils. Hier sollte man daher im Vorfeld gut überlegen, was man wirklich will. Durch die Möglichkeit von Schenkungen vor dem Erbfall und Nießbrauchsklauseln kann vieles geregelt werden. Es besteht auch die Möglichkeit den Ehegatten als (beschränkten) Vorerben zu bestellen. Dann ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, das Erbe im Interesse der Kinder zu erhalten. Er darf bestimmte Verfügungen nicht mehr frei treffen. In jedem Fall sollte – gerade wenn es um Immobilien und hohe Vermögenswerte geht – ein Rechtsanwalt oder Notar zu Rate gezogen werden.
Das Nießbrauchrecht
Nießbrauchrecht besagt, dass der überlebende Ehepartner ein lebenslanges Nutzungsrecht an einer Immobilie, landwirtschaftlichen Fläche oder ähnlichem behält. Der Eigentümer ist er jedoch nicht. Das könnten leibliche Kinder oder Dritte sein. Er darf allen „Nutzen“ aus der übertragenen Immobilie oder Grundstück ziehen, dass heißt er bekommt das was der Gegenstand an Einnahmen abwirft. Kosten zur Erhaltung und Versicherung trägt der Nutznießer selbst. Sollte es Kosten geben, die darüber hinaus gehen, kann er den Besitzer heranziehen. Der Nutznießer verpflichtet sich ordnungsgemäß zu wirtschaften.
Die Verwirkungsklausel im Berliner Testament
Obwohl sich beide Partner als Alleinerben eingesetzt haben, ist die Testierfreiheit soweit eingeschränkt, dass ein leibliches Kind nach dem Ableben seines Elternteils seinen Pflichtteil fordern darf. Dieser entspricht der Höhe des Wertes vom halben gesetzlichen Erbanteil der berechtigten Person. Dies kann man versuchen zu verhindern, indem man verfügt, dass ein Erbe, der zuvor seinen Pflichtteil geltend macht, beim Tod des zweiten Elternteils keine weiteren Ansprüche als wieder den Pflichtteil mehr geltend machen darf. Dagegen erhalten die Erben, die sich an das Testament halten und vorerst nichts einfordern, den vollen Erbteil.
Wiederverheiratungsklausel
Wenn der verbliebene Ehepartner neu heiratet, so geht nach dessen Tod ein Pflichtteil des ursprünglichen Vermögens aus erster Ehe an den neuen Ehepartner. Sollten aus dieser neuen Ehe Kinder hervorgegangen sein, sind diese ebenfalls erb- und pflichtteilsberechtigt. Um nun also zu verhindern, dass die eigenen Kinder nach dem Tod des zweiten Elternteils einen erheblich geringeren Anspruch auf ihr eigentliches Erbe haben, kann man die Wiederverheiratungsklausel einsetzen. Diese besagt, dass im Falle einer Wiederheirat des überlebenden Ehegatten das Testament keine Gültigkeit mehr haben soll. Stattdessen kann man beispielsweise bestimmen, dass dem wiederverheirateten Ehepartner die Erbschaft entzogen wird und sogleich den im Testament bedachten Dritten zukommt.
Gültigkeitsbedingungen
Ein Berliner Testament gilt nur zwischen verheirateten Partnern. Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes noch gültig gewesen sein. Im Fall, dass die Scheidung bereits eingereicht wurde, kommt es darauf an, ob alle Gültigkeitsvoraussetzungen für die Scheidung bereits gegeben waren, das heißt alle Formalien erledigt waren. Um einem langwierigen Streit entgegenzuwirken, sollten sich die Partner bereits im laufenden Scheidungsverfahren um die Neuregelung der Nachlassangelegenheiten kümmern. Das Testament besitzt außerdem nur dann Gültigkeit, wenn es vollständig per Hand geschrieben ist oder bei einem Notar erstellt wurde. Beim Berliner Testament gilt: Es reicht, wenn nur ein Ehegatte den Text per Hand aufschreibt. Es müssen aber beide Eheleute unterschreiben.
Heike Richter